ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JTK ÖKRAN GMBH (AUSGABE 2025)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ausgabe 2025)
der JTK ÖKran GmbH, Jahrings 66, 3910 Zwettl, Österreich, gültig ab 01.01.2025
I. Allgemeine Bedingungen
1. Vertragsabschluss und Geltungsbereich
1.1. Diese vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle mit der
JTK ÖKran GmbH (nachfolgend OEKRAN genannt) abgeschlossenen Geschäfte (Verkäufe und Vermietungen aller Art, Montage,
Reparaturen, Transporte, Dienstleistungen aller Art, Schulungen, usw., mit Ausnahme von Einkäufen). Der Vertragspartner
von OEKRAN wird nachfolgend mit folgenden Begriffen genannt: „Mieter“, „Besteller“ oder „Kunde“.
1.2. 1.3. Die AGB von OEKRAN bestehen aus
– Abschnitt I.: Allgemeine Bedingungen
– Abschnitt II.: Ergänzende Bedingungen für Mietgeschäfte
– Abschnitt III.: Ergänzende Bedingungen für Montage und Reparaturen
Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB vollinhaltlich einverstanden und ist an sie gebunden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und es
wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausnahmsweise schriftlich durch OEKRAN
zugestimmt wird. Die vorbehaltlose Ausführung von Aufträgen bedeutet keine Anerkennung von allfälligen eigenen Bestimmungen des Kunden.
1.4. Mündliche Absprachen oder handschriftliche Ergänzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit der schriftlichen
Bestätigung von OEKRAN. Dasselbe gilt für Änderungen oder Ergänzungen bestehender schriftlicher Vereinbarungen oder der vorliegenden AGB.
1.5. Die Angebote von OEKRAN sind unverbindlich und freibleibend. OEKRAN behält sich ausdrücklich das Recht vor, Zwischenverkäufe oder
Zwischenvermietung durchzuführen. Ein bindendes Vertragsverhältnis kommt nur zustande, wenn OEKRAN nach Erhalt der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung versandt hat oder der Bestellung tatsächlich entsprochen wurde.
1.6. Der Kunde ist zur unverzüglichen Überprüfung der Richtigkeit der Auftragsbestätigung verpflichtet. Weicht die Auftragsbestätigung
vom ursprünglichen Vertrag ab und widerspricht der Kunde nicht innerhalb von acht Tagen schriftlich, so gilt die Abweichung als genehmigt.
1.7. Diese AGB gelten auch für künftige Bestellungen des Kunden, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Produktmerkmale und Angaben
2.1. Die Angaben über Maße, Gewichte, Spezifikationen und sonstige technische Kennwerte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten,
Webseiten und sonstigen Verkaufsunterlagen von OEKRAN und dergleichen sind ungefähre Richtwerte und gelten nur als gewährleistet, wenn sie
in der Auftragsbestätigung von OEKRAN ausdrücklich genannt wurden.
2.2. OEKRAN ist berechtigt, aus sachlichen Gründen anstelle des angeführten Gegenstands, ein diesem in Leistung und Qualität zumindest
gleichwertiges Produkt zu liefern bzw. einen derartigen Austausch auch während der Mietzeit kostenlos für den Mieter durchzuführen.
2.3. Wird vom Besteller ein eindeutig bestimmtes Produkt gewünscht, ist dies in der Bestellung ausdrücklich anzugeben.
2.4. OEKRAN behält sich die laufende Änderung von Produkt und Konstruktion vor.
3. Preise
3.1. Die Preise gelten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, “Ex Works” OEKRAN (“EXW” – Incoterms 2010) ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung und Versicherung.
3.2. Reparaturvorschläge sind unverbindlich, für Werk- oder Dienstleistungen (insbesondere Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche
Arbeiten) werden die bei OEKRAN geltenden Stundensätze und Materialpreise nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Reise- und Wartezeiten
sind Arbeitszeiten. Für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag,
jeweils von 07:30 bis 16:30, werden die bei OEKRAN geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder
werden gesondert in Rechnung gestellt. Reparaturvorschläge sind, wenn der Reparaturauftrag nicht erteilt wird, kostenpflichtig.
3.3. Für die Preisfindung von Pauschalpreisen liegt immer die Annahme von normalen und ungehinderten Umständen zugrunde. Besondere
Umstände wie z.B. schwierige Zufahrten (z.B. Geländeunebenheiten, Innenstadt, oder Ähnliches), Einsatz von Spezialwerkzeugen /-fahrwerken,
Autokraneinsatz, Schichtbetrieb, Einsatz bei Abbrucharbeiten, außerordentliche Belastungen, usw., sind Kosten außerhalb der Pauschale und
werden separat berechnet.
3.4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die angegebenen Preise von OEKRAN als Fixpreise bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in
dem das Angebot gelegt wurde. Mit dem 1. Jänner jedes neuen Kalenderjahres werden sämtliche Preise entsprechend des VPI der Statistik
Austria angehoben, jedoch mindestens um 3,5 %. Alle Preise basieren auf dem Preis- und Kostenniveau zum Zeitpunkt der Angebotslegung.
Unabhängig von der jährlichen Preisanpassung ist OEKRAN berechtigt, eventuelle Preiserhöhungen von Lieferanten, Erhöhungen von Zöllen oder
Steuern, Änderungen offizieller Wechselkurse oder sonstige Spesen an den Kunden weiter zu verrechnen.
3.5. Die gesondert berechnete gesetzliche Umsatzsteuer sowie eventuell anfallende gesetzliche Mietvertrags-Vergebührung sind zusätzlich
vom Kunden zu bezahlen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Zahlungen sind ohne Abzug, spesen- und gebührenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.
4.2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet OEKRAN Zinsen von 9,6 %-Punkten über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz
der Europäischen Zentralbank („ECB Main Refinancing Rate“) zuzüglich Kosten der Mahnung, mindestens aber 12% p.a. der ausstehenden
Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen und die Geltendmachung weiterer Schäden bleiben hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.3. In jedem Fall gilt eine Zahlung des Bestellers nur dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei bei OEKRAN oder am Bankkonto
von OEKRAN eintrifft. Eingehende Zahlungen werden unabhängig von ihrer allfälligen Widmung durch den Besteller immer zur Begleichung der
ältesten Forderung verwendet.
4.4. Zahlt der Kunde die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, so hat OEKRAN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz, statt Erfüllung zu verlangen.
4.5. Solange der Kunde die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist OEKRAN zur Mängelbehebung nicht verpflichtet.
4.6. Bei Nichteinhaltung auch nur einer Teil- oder Ratenzahlung tritt Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig.
Ferner ist OEKRAN berechtigt, seine eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen zurückzuhalten.
4.7. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Kunden bestehen nur bei von OEKRAN unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen des Kunden, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4.8. Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Betrages bleiben alle Waren im Eigentum von OEKRAN (Eigentumsvorbehalt).
5. Abrechnung
5.1. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Verrechnung im Vorhinein und die Zahlung ist fällig vor Inangriffnahme der Dienstleistungen
und/oder bei Versandbereitschaft am Areal von OEKRAN. Die vollständige Zahlung des geschuldeten Betrags hat vor der Übergabe zu erfolgen.
5.2. OEKRAN behält sich vor, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verrechnen. Wenn es nach Auftragsbestätigung und vor
Lieferung zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden kommt, welche zu einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Forderung von OEKRAN führt, so kann OEKRAN vor Auslieferung eine Anzahlung in angemessener Höhe verlangen, auch wenn
diese nicht gesondert vereinbart wurde. Wird diese Anzahlung vom Kunden nicht geleistet, so ist OEKRAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz, statt Erfüllung zu verlangen.
5.3. Bei Aufträgen, welche sich über einen Zeitraum von über einem Monat erstrecken, behält sich OEKRAN eine monatliche Abrechnung vor.
6. Liefer- und Leistungsfristen, Mitwirkungspflichten des Bestellers, Verzug, Rücktritt, einvernehmliche Vertragsauflösung
6.1. Termine, Liefer- und Leistungsfristen haben erst Gültigkeit, wenn diese nach Auftragserteilung von OEKRAN schriftlich bestätigt wurden. Ist die
Lieferfrist nicht individuell vereinbart und/oder in der Auftragsbestätigung nicht von OEKRAN bestätigt, sind Lieferfristen unverbindlich. Soweit die
angegebene Lieferfrist unverbindlich ist, rechtfertigt ihre Überschreitung keine Schadenersatzansprüche.
6.2. Die Einhaltung der Termine, Liefer- oder Leistungsfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Sollte die Auftragserfüllung
behördliche Genehmigungen erfordern, beginnt die Lieferfrist erst mit deren Erteilung zu laufen. Eine unerhebliche, geringfügige Abweichung von den
vorgesehenen Lieferzeiten wird als genehmigt betrachtet.
6.3. Sämtliche vereinbarten Fristen und Termine werden durch unvorhergesehene, außerhalb der Einflusssphäre von OEKRAN liegende Hindernisse
jedweder Art, insbesondere durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, nachträglich gewünschte Änderungen, höhere Gewalt, Verzögerungen in der
Selbstbelieferung durch Lieferanten und dergleichen, soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung ursächlich sind, entsprechend um die
Dauer dieser Ereignisse zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von OEKRAN zu vertretenden
Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. OEKRAN ist berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
In diesem Falle erstattet OEKRAN erbrachte Gegenleistungen unverzüglich. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6.4. OEKRAN ist zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt.
6.5. Bei Werk- oder Dienstleistungen hat der Besteller OEKRAN die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe
(z.B. Hilfskrane, verdichteter Kranplatz, Genehmigungen, elektrische Energie, usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
bei Lieferungen auch dann, wenn die Werk- oder Dienstleistung im Preis inbegriffen oder für die Lieferung ein Pauschalpreis vereinbart ist.
Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die zur Verfügung
gestellten Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernimmt OEKRAN keine Haftung.
6.6. Sind die vom Besteller beigestellten Stoffe bei Eintreffen der OEKRAN Monteure mangelhaft und kann deswegen die Leistungserbringung nicht
wie vereinbart erfolgen (z.B. unzureichende Energieversorgung, unverdichteter Aufstellplatz, fehlende Hilfskräfte, usw.), so kann der Einsatz
von OEKRAN abgebrochen werden und die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie der Mietpreis sind vom Besteller zu tragen. Bei einem
nicht durch grobes Verschulden (grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln) von OEKRAN verursachten Abbruch des Arbeitseinsatzes werden
sämtliche Termine und Leistungsfristen aufgehoben und müssen einvernehmlich neu festgelegt werden. OEKRAN ist berechtigt, in diesem Fall
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle erstattet OEKRAN erbrachte Gegenleistungen unter Abzug des für OEKRAN
entstandenen Schadens unverzüglich zurück. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6.7. Bei Überschreitung vereinbarter oder gemäß der Punkte 4.6, 6.2, 6.3 oder 6.6 verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen durch OEKRAN ist
der Kunde berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten;
Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Falle ausgeschlossen.
6.8. Erwächst dem Kunden aus einem von OEKRAN vorsätzlich verursachten Verzug ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung in Höhe
von 0,5% je volle Woche Verzug, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder
nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen eine Entschädigung in der Höhe von 0,5% je volle Woche Verzug,
höchstens aber von 5% vom Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche, Pönalforderungen, sowie Ansprüche aus fahrlässig
oder leicht fahrlässig verursachtem Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
6.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist OEKRAN berechtigt, den insoweit
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten.
6.10. Sofern die Voraussetzungen von Punkt 6.9 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.11. Bei Annahmeverzug des Bestellers oder bei Verzögerungen der Lieferungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist OEKRAN
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten oder Unterhaltung zu verlangen.
OEKRAN ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs, oder der vom Vertragspartner zu
vertretenden Lieferungsverzögerung, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises des Kaufgegenstandes, höchstens jedoch insgesamt
5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Für OEKRAN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Besteller bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten und Unterhaltung OEKRAN überhaupt nicht
entstanden ist, oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
6.12. Ist der Kunde mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme des
Liefergegenstandes, so kann OEKRAN vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz des entstandenen Schadens inkl. etwaiger Mehraufwendungen
fordern.
6.13. In Zahlung genommene Gegenstände (z.B. Eintauschmaschinen) muss OEKRAN dem Kunden bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht
zurückstellen. OEKRAN kann ihm nach seiner Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen
ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.
6.14. Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zur Leistung einer Abstandszahlung (Stornogebühr) in Höhe von 20 %
des Kaufpreises oder Auftragswertes. Dieser Betrag kann direkt mit der geleisteten Zahlung verrechnet werden.
6.15. In allen Fällen der Vertragsauflösung ist OEKRAN berechtigt den Liefergegenstand sowie Bestandteile und Zubehör unter Ausschluss eines
Zurückbehaltungsrechts des Kunden auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in Besitz zu nehmen.
7. Gefahrenübergang
7.1. Der Gefahrenübergang bestimmt sich, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, nach “Ex Works” OEKRAN (“EXW” – Incoterms 2010).
Bei einem eventuell vereinbarten Versand geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Frachtführer über.
7.2. Bei Mietgeschäften trägt der Mieter alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Bereitstellung zur Abholung
oder Übergabe zum Transport bis zur Rückstellung an OEKRAN.
7.3. Bei Verkaufsgeschäften trägt der Käufer alle mit dem Gegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Bereitstellung zur Abholung
oder Übergabe zum Transport.
7.4. Das Transportrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden
Transportmitteln vereinbart wurde. Eine Versicherung des Transportrisikos erfolgt nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zu Lasten
des Bestellers.
7.5. Der Abschluss einer Versicherung steht OEKRAN frei, ist für OEKRAN nur verpflichtend bei schriftlicher Vereinbarung und erfolgt
ausschließlich auf Kosten des Bestellers.
8. Eigentumsvorbehalt und Schutz des Eigentums von OEKRAN
8.1. OEKRAN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die OEKRAN aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag
gegen den Besteller zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand vor. OEKRAN ist berechtigt, zur Sicherstellung seines Eigentums
gegen alle Risiken (einschließlich Feuer) eine Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
8.2. Mietgegenstände samt allen Bestandteilen und Zubehör werden dem Mieter für die vereinbarte Mietzeit in Miete überlassen und bleiben
immer in vollständigem Eigentum von OEKRAN.
8.3. Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller im Grundbuch das
zu Gunsten von OEKRAN vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
8.4. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Inanspruchnahme des Kauf- oder Mietgegenstandes, -aus welchen Gründen auch
immer-, durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, OEKRAN unverzüglich hiervon mittels eingeschriebenen Brief Anzeige zu erstatten. Darüber
hinaus hat der Kunde den Dritten darüber durch Einschreiben zu benachrichtigen, dass der Gegenstand im Eigentum von OEKRAN steht und
hat alles zur Sicherung des Eigentums von OEKRAN vorzukehren.
8.5. Der Kunde darf Gegenstände im Eigentum und/oder unter Eigentumsvorbehalt von OEKRAN Dritten weder überlassen noch Rechte aus diesem
Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gegenstand einräumen.
8.6. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Liefer- oder Mietgegenstandes zu treffen und hat bei Unfällen
OEKRAN zu unterrichten und die Weisungen von OEKRAN abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
8.7. Zur Werterhaltung des Eigentums und/oder vorbehaltenen Eigentums von OEKRAN verpflichtet sich der Kunde die betreffenden Gegenstände
unter genauer Beachtung der Betriebsanleitungen sorgsam zu benützen und jedwede Beschädigung sofort fachgerecht und auf seine Kosten
durch ein befugtes Fachunternehmen beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt
entstanden ist.
8.8. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen 8.4. bis 8.7., so ist er verpflichtet, OEKRAN allen Schaden zu ersetzen,
der daraus entsteht.
8.9. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung, ist OEKRAN berechtigt, die sofortige Herausgabe des in seinem Eigentum
stehenden Gegenstandes zu verlangen und diesen auf Kosten und Gefahr des Bestellers abzuholen.
8.10. Weitergabe oder Weiterverkauf von Gütern unter Eigentumsvorbehalt an Dritte ist an die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von
OEKRAN gebunden. Für den Fall der Weitergabe oder des Weiterverkaufs tritt der Kunde schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung
an OEKRAN ab und OEKRAN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
8.11. Für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stimmt der Kunde ausdrücklich der Abholung des Liefergegenstandes zu und
erteilt die Genehmigung zum Betreten seines Grundstückes.
9. Informationspflicht des Bestellers
9.1. Der Besteller hat sich vor einer Inbetriebnahme des gelieferten Gegenstands und/oder vor einer Verwendung des gelieferten Ersatzteils
mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstiger ihm von OEKRAN zur Verfügung gestellten Information über die Verwendungsmöglichkeiten
des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risiken vertraut zu machen. Die Gefahrenhinweise von OEKRAN wird der Besteller
genau beachten. Der Besteller wurde darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Liefergegenstände besondere Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten sind und nur Bedienpersonal eingesetzt werden darf, welches nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Für die
strikte Einhaltung aller Vorgaben und gesetzmäßigen Bestimmungen ist der Kunde selbst zuständig und verantwortlich.
10. Gewährleistung, Mängelrügepflicht, Haftungsbeschränkung von OEKRAN und Schadenersatz
10.1. Der Besteller ist verpflichtet, Liefergegenstände oder erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel, oder Mängel,
die er durch Untersuchung feststellen hätte müssen, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden ab Übergabe des Liefergegenstandes
bzw. ab Abschluss der Leistung zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 48 Stunden ab deren Entdeckung zu
rügen. Die Rüge hat unter Bekanntgabe des festgestellten Mangels, der Nummer und des Datums der Lieferdokumente bzw. der Rechnung
sowie der Begleitumstände, unter welchen der Mangel festgestellt wurde, zu erfolgen. Erfolgt die Rüge nicht in Übereinstimmung mit den
vorstehenden Bedingungen, gilt der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung als vom Besteller genehmigt und der Besteller verliert
sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels oder aus Irrtum über die Mängelfreiheit der Sache. Die
durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten sind OEKRAN zu ersetzen. Dem Besteller trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10.2. OEKRAN leistet auch bei rechtzeitiger Mängelrüge dem Besteller ausschließlich dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand oder die erbrachte
Leistung keinen Mangel in Material und Herstellung infolge einer vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. Punkt 7) liegenden Ursache
aufweist. Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt 10.1 haftet OEKRAN nur für vom Besteller nachgewiesene Mängel, die innerhalb von sechs
Monaten, bei mehrschichtigen Betrieben innerhalb von drei Monaten, ab der Übergabe jedoch maximal innerhalb von 1000 Betriebsstunden
oder – soweit Leistungen betroffen sind – innerhalb von sechs Monaten ab dem Abschluss der Leistung geltend gemacht werden.
10.3. Für Mängel an Waren, welche von OEKRAN nicht selbst angefertigt wurden, haftet OEKRAN überdies nur im Rahmen der OEKRAN selbst gegen
den Unterlieferanten bzw. Erzeuger zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10.4. Die Gewährleistungspflicht von OEKRAN erlischt, wenn der Besteller die vorgesehene Betriebsbedienung, Instandhaltungsanweisung und
Wartungen usw. missachtet, aufgetretene Mängel selbst behebt oder ohne Zustimmung von OEKRAN von Dritten beheben lässt, oder eine
sonstige ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht eingehalten hat. Bei Nichterfüllung offener und fälliger Verpflichtungen gegenüber
OEKRAN erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
10.5. Der Ausschluss jedweder Gewährleistung gilt vereinbart für sämtliche unwesentliche Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht
beeinflussen, für die Lieferung von gebrauchten Geräten oder Bestandteilen sowie für Reparaturen und schließlich bei Umänderung oder
Umbauten gebrauchter Waren und Fremderzeugnissen. Eine ausnahmsweise dennoch übernommene Gewährleistungsverpflichtung richtet sich
nach vorstehenden Bedingungen.
10.6. Gewährleistungsansprüche erlöschen bei Änderung am Liefergut durch den Besteller, sowie bei Weitergabe oder Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes, selbst bei Zustimmung durch OEKRAN.
10.7. Falls OEKRAN nach diesen Bestimmungen eine Haftung für einen Mangel trifft, kann OEKRAN nach eigener Wahl entweder den mangelhaften
Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile nachbessern oder gegen einen mangelfreien Gegenstand bzw. mangelfreie Teile austauschen oder
die mangelhafte Leistung nachbessern. OEKRAN kann die Einsendung der mangelhaften Waren (bzw. Teile derselben) auf Kosten und Gefahr
des Bestellers begehren. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Besteller erfolgt sodann ebenfalls
auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Jedenfalls verzichtet der Besteller ausdrücklich auf das Recht der Wandlung oder Preisminderung und
es steht ihm nur das Recht der Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden (Nacherfüllung) zu. Weitere Rechtsbehelfe stehen dem Besteller
nicht zu. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von OEKRAN über und sind entschädigungslos auf Kosten des Bestellers an OEKRAN
zurückzustellen. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbeseitigung werden von OEKRAN nicht erstattet.
10.8. Liegen die Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches vor, hat der Besteller OEKRAN zur Nacherfüllung eine Frist von mindestens
14 Tagen zu gewähren; diese Frist wird angemessen verlängert, wenn dies die Betriebsverhältnisse bei OEKRAN erfordern. Wird die
Nacherfüllung auf Wunsch von OEKRAN beim Besteller vorgenommen, so hat dieser OEKRAN den hierfür erforderlichen Zugang zum
Liefergegenstand zu gewähren.
10.9. Wurde der Liefergegenstand vom Besteller oder einem Dritten an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht, trägt OEKRAN lediglich
jene Kosten der Mängelbeseitigung, die am Erfüllungsort angefallen wären.
10.10. Bei einer Mängelbehebung tritt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht ein.
10.11. OEKRAN gibt dem Kunden keine Garantie im Rechtssinn ab.
10.12. OEKRAN haftet dem Besteller gegenüber nicht für Folgen der zweckentfremdeten oder unüblichen Nutzung des Liefergegenstandes
sowie für Folgen der von OEKRAN nicht schriftlich erlaubten Abänderung desselben. Der Besteller wird OEKRAN von sämtlichen
Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten, die sich direkt oder indirekt auf Grund einer solchen unüblichen oder zweckentfremdeten
Nutzung des Liefergegenstandes bzw. aus dessen unerlaubter Abänderung ergeben.
10.13. Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von OEKRAN vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei
die Beweislast für das Verschulden den Besteller trifft.
10.14. Alle sonstigen über die reine Mängelbehebung hinausgehenden Ansprüche, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art,
wie z.B. Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Rückwirkungsschäden,
Betriebsunterbrechungen oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen, auch bei grobem Verschulden (Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit) von OEKRAN.
10.15. Der Regress für Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete
Produkthaftungsansprüche für Sach- und Personenschäden an bzw. durch betrieblich erworbene(n) Produkte(n) des Kunden als
Unternehmer (§1 Abs. 1 Ziff. 1 KSchG) ist ausgeschlossen.
10.16. Die Haftung von OEKRAN ist jedenfalls mit der Höhe der jeweiligen Auftragssumme beschränkt.
11. Datenschutz, Urheberrecht und Adressänderung
11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsbeziehung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das
Datenschutzgesetz (DSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einzuhalten und alle erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten, von denen ein Vertragspartner
im Zuge der Vertragsbeziehung Kenntnis erlangt, ausschließlich zur Durchführung des Vertrages verwendet und an niemanden übermittelt
werden, ausgenommen dies wurde schriftlich genehmigt oder dies ist für die Vertragserfüllung erforderlich. In diesem Fall ist der Empfänger
von personenbezogenen Daten ebenfalls zur Einhaltung des Datenschutzes und des Datengeheimnisses gemäß DSG und DSGVO zu verpflichten.
11.2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Bedienungsanleitungen, Abbildungen und Dergleichen
stets geistiges Eigentum von OEKRAN; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse OEKRAN bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls
sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, gilt der Standort der JTK ÖKran GmbH, Jahrings 66, 3910 Zwettl, Österreich, als Erfüllungsort.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von OEKRAN zuständige Gericht.
12.3. Es gilt österreichisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) als vereinbart.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn OEKRAN dazu schriftlich zugestimmt hat.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter
Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht.
13.3. Der Besteller hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes (Punkt 8) gegen jedweden Schaden
einschließlich Maschinenbruch und Diebstahl zu versichern und auf Verlangen von OEKRAN einen entsprechenden Nachweis hierüber
zu erbringen. Der Besteller tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang
an OEKRAN ab.
II. Ergänzende Bedingungen für Mietgeschäfte
Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitt II. der AGB von OEKRAN gelten in Ergänzung zu Abschnitt I. für alle Mietgeschäfte,
bei denen OEKRAN als Vermieter auftritt. Bei Widersprüchen zwischen Bedingungen des Abschnitt I. und Abschnitt II. gelten die
Bedingungen des Abschnitt II. vorrangig.
14. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
14.1. OEKRAN verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
14.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu
behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
14.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand am vereinbarten Stand- bzw. Einsatzort zu belassen und nicht ohne die Zustimmung
von OEKRAN an einen anderen Ort zu verbringen.
15. Mietbeginn, Mietdauer, Mietende und Mietobjekt
15.1. Mietbeginn, Mietdauer und Mietende werden im Mietvertrag bindend festgelegt.
15.2. Die vertragliche Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand durch OEKRAN vertragsgemäß bereitgestellt wird.
15.3. Kann durch Gründe, welche nicht in die Einflusssphäre von OEKRAN fallen, der Mietgegenstand erst an einem späteren Tag übergeben
werden, so beginnt die vertragliche Mietzeit trotzdem mit jenem Tag, an dem die Bereitstellung durch OEKRAN vereinbarungsgemäß
erfolgt ist.
15.4. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und
vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz von OEKRAN oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch
mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Eine Verlängerung der vertraglichen Mietzeit bedarf eines neuen Übereinkommens, wobei der Mieter
grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verlängerung der Mietzeit und der Zustimmung von OEKRAN zu einem solchen Übereinkommen hat.
Wird zum Zeitpunkt der Beendigung der vereinbarten Mietzeit der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß an OEKRAN zurückgestellt, so ist der
Mieter verpflichtet, unabhängig ob eine weitere Benützung erfolgt oder nicht, ein Benützungsentgelt im Ausmaß des bisherigen Mietzinses
laut Punkt 19 bis zur tatsächlichen Rückgabe an OEKRAN zu bezahlen. Es treffen den Mieter auch weiterhin alle vertraglichen Verpflichtungen
und Haftungen aus dem vormaligen Mietvertrag.
15.5. Hinsichtlich Qualität und Leistung des Mietgegenstandes gilt Punkt 2 sinngemäß.
15.6. Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich im Eigentum von OEKRAN. Wird das
Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über
das Eigentum von OEKRAN am Mietobjekt zu unterrichten.
16. Kündigung
16.1. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
16.2. Das gleiche gilt für die Mindestmietdauer im Rahmen eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit haben beide Vertragsteile das Recht, nach Einhaltung der unter Punkt 16.3 beschriebenen Kündigungsfristen den
abgeschlossenen Mietvertrag zu kündigen. Ist die Mindestmietdauer nicht im auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag gesondert
angeführt oder ausgeschlossen, so beträgt diese mindestens 66% der vertraglich vereinbarten Mietdauer, aufgerundet auf ganze Wochen.
16.3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit und bei Mietverträgen auf bestimmte Zeit mit Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
a) 7 Kalendertage bei einer Mietdauer weniger als 8 Kalendertage
b) 14 Kalendertage bei einer Mietdauer weniger als 120 Kalendertage
c) 28 Kalendertage bei einer Mietdauer von 120 Kalendertagen oder mehr.
16.4. OEKRAN ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung auch während der verbindlich vereinbarten
Mietdauer den Rücktritt vom Vertrag zu erklären
a) im Falle von Punkt 19.3,
b) wenn nach Vertragsabschluss OEKRAN erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Mieters gefährdet wird,
c) wenn erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird oder der Mieter den
Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
d) wenn die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wurde,
e) wenn der Mieter ohne Zustimmung von OEKRAN den Standort des Gerätes ändert,
f) wenn ohne Einwilligung von OEKRAN einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden,
g) wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird, sofern die Voraussetzungen des § 25a IO
nicht gegeben sind,
h) wenn der Betrieb des Unternehmens des Mieters geschlossen wird,
i) im Falle von Verstößen gegen Punkt 20.
16.5. Im Falle der Abweisung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Mieters mangels kostendeckenden Vermögens, bei gerichtlicher
Verfügung oder gerichtlicher Liquidation sowie Unternehmensschließung des mieterischen Unternehmens (z.B. im Insolvenzfall) endet der
Mietvertrag mit allen Rechtsfolgen, ohne dass irgendeine Verfügung oder sonstige Formalität hierzu nötig ist, automatisch.
16.6. Macht OEKRAN von dem nach Punkt 16.4. zustehenden Kündigungsrecht gebrauch, findet Punkt 8.4 bis 8.8, 19.3 und Punkt 21. entsprechende
Anwendung.
16.7. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus
von OEKRAN zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
17. Pflichten von OEKRAN und Übergabe des Mietgegenstands
17.1. OEKRAN hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand und in der im Mietvertrag festgehaltenen Beschaffenheit
mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art (beispielsweise Ersatz für unmittelbare oder
mittelbare Schäden, Nutzungsverluste, verlorene Aufträge, entgangenen Gewinn, Konventionalstrafen, Pönalen) sind ausgeschlossen.
17.2. Der Mietgegenstand wird dem Mieter transportverladen auf dem Areal von OEKRAN zur Verfügung gestellt.
17.3. Der Transport, Montage und Demontage erfolgten immer auf Risiko des Mieters. Die Ausführung dieser Leistungen wird von OEKRAN nur
übernommen, sofern dies schriftlich vereinbart worden ist. In allen anderen Fällen stellt OEKRAN dem Mieter auf Verlangen Monteure zur
Verfügung, gemäß der aktuellen Preisliste bei OEKRAN. Für Dienstleistungen wie Montage, Reparatur oder Transport gelten die ergänzenden
Bedingungen in Abschnitt III. dieser AGB.
17.4. Kommt OEKRAN bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe gemäß Punkt 6 in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen.
Die Entschädigung ist für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen
Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich OEKRAN zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
18. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
18.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
18.2. Sowohl bei der Auslieferung als auch bei der Rücklieferung ist ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll zu erstellen und von beiden
Vertragsteilen zu unterschreiben. Eventuell festgestellte Mängel sind festzuhalten und werden auf Kosten des Verpflichteten von OEKRAN
in angemessener Frist behoben. Eine Verweigerung der Übernahme des Gerätes aus vorgenannten Gründen ist, solange Betriebssicherheit
gegeben ist, nicht zulässig. Diesfalls hat OEKRAN in angemessenem Zeitraum zu verbessern und gilt der Mietgegenstand unmittelbar
nach Verbesserung als übernommen.
18.3. Ist der Mieter bei Übergabe nicht anwesend, so gilt das von OEKRAN erstellte Übergabeprotokoll auch ohne Unterschrift des Mieters.
18.4. Für erkennbare Mängel, die nicht im Übernahmeprotokoll gerügt wurden, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
18.5. Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit nicht eindeutig auszuschließen ist, dass die
Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist, ist die weitere Inbetriebnahme des Krans bis zur Behebung des Mangels bzw. Freigabe
durch OEKRAN zu unterlassen.
18.6. Hinsichtlich unwesentlicher Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht beeinflussen, sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich
ausgeschlossen.
18.7. OEKRAN ist auch berechtigt, anstelle der Nachbesserung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung
zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige
Reparaturzeit.
18.8. Lässt OEKRAN eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch
ihr Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch OEKRAN.
19. Mietpreis und Zahlung
19.1. Der Berechnung der Miete liegt ein einschichtiger Betrieb bis zu 8 Stunden täglich an maximal 5 Werktagen pro Kalenderwoche zugrunde.
Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze wie z.B. bei Abbrucharbeiten sind OEKRAN anzuzeigen, auch wenn sie
nur an einzelnen Tagen vorkommen. Bei Mehrbeanspruchung des Mietgegenstandes ist die Zustimmung von OEKRAN erforderlich und es steht
OEKRAN eine zeitmäßig aliquote Erhöhung des Mietpreises zu. Der wöchentliche Mietpreis wird für jede angefangene Mietwoche voll berechnet
und ist auch dann für die gesamte Anzahl an angefangenen Mietwochen geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder
das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Eine ganze Mietwoche hat sieben Kalendertage, wobei eine neue Mietwoche
immer an dem Wochentag beginnt, auf welchen auch der Mietbeginn der ersten Mietwoche gefallen ist. Der Mieter ist auch für Zeiten, in
denen der Mietgegenstand ohne sein Verschulden infolge von Zufall oder höherer Gewalt nicht benutzbar ist, zur Mietzahlung verpflichtet. Dies
gilt nicht für Nutzungsausfälle, die von OEKRAN oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden. Der
wöchentliche Mietpreis beinhaltet die Kosten für die Wertminderung der Mietobjekte infolge normaler und sachgemäßer Nutzung. Nicht enthalten
im vereinbarten wöchentlichen Mietpreis und zusätzlich vom Mieter zu tragen sind die Kosten für Be- und Entladung, Transportkosten für die
Hin- und Rücklieferung, Kosten für Besichtigung, Montage, Demontage, Überprüfungen und Abnahmen, Kosten für Verpackung, Versicherung,
Personal, Betriebsstoffe, Wartung, Öle, Verschleißmaterial, Reinigung, Service, Instandhaltung, Einschulung sowie alle weiteren Betriebskosten.
19.2. Der Mietpreis ist bei bis zu vier-wöchig befristeten Mietverträgen vor Mietbeginn vollständig zur Zahlung fällig. Bei allen anderen
Mietverträgen ist der Mietpreis für die ersten vier Mietwochen vor Mietbeginn zur Zahlung fällig und alle weiteren Wochenmietsätze werden
zu Beginn jedes angefangenen Mietmonats für vier Wochen im Voraus in Rechnung gestellt; Punkt 4 und 5 gelten sinngemäß.
19.3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist OEKRAN berechtigt, den Vertrag vorzeitig
zu kündigen und ohne besondere Mahnung oder Ankündigung den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand
und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die OEKRAN aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche
bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die OEKRAN innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch anderweitige Vermietung
erzielt hat, oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
19.4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen
Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
19.5. Ist der Mieter mit auch nur einer Mietzinszahlung mehr als 14 Tage in Verzug, so ist OEKRAN – ungeachtet des Rechts vom Vertrag zurückzutreten
bzw. diesen zu kündigen – berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten und Gefahr des Mieters für die Dauer des Zahlungsverzuges stillzulegen.
OEKRAN ist berechtigt, die Wiederinbetriebnahme nach einer derartigen Stilllegung nicht nur von der Zahlung der rückständigen Mietzinse,
sondern auch von der Zahlung eines Mietzinsvorschusses in Höhe einer vier-Wochen-Miete abhängig zu machen. Der Mieter verpflichtet sich,
für die Dauer einer Stilllegung wegen Zahlungsverzugs, die Miete in voller Höhe weiterzubezahlen.
20. Unterhaltspflicht und Haftung des Mieters
20.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und sorgsam zu behandeln;
b) die sach- und fachgerechte tägliche Wartung, Pflege, Reinigung, wiederkehrende Prüfungen und Kontrollen des Mietgegenstandes
und aller seiner Bestandteile und Zubehör auf seine Kosten durchzuführen;
c) die von OEKRAN und/oder vom Hersteller erteilten Betriebsanweisungen, wie auch alle einschlägigen Bestimmungen, Richtlinien,
Normen und Gesetze für die Aufstellung, die Bedienung, den Betrieb und die Wartung des Mietgegenstandes genaustens zu befolgen.
d) notwendige lnspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch OEKRAN ausführen zu lassen.
Die Kosten trägt OEKRAN, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
e) bei der Wartung und Pflege sowie bei Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten anfallende Altöle und sonstige Schmierstoffe auf
seine Kosten zu entsorgen.
f) bei allen anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten Hilfspersonal beizustellen, soweit erforderlich.
g) den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
20.2. Der Mieter trägt die direkte Verantwortung für
a) den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes. Aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung liegt für Krane die Verantwortung beim
Kranbetreiber (vgl. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der
Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO)).
b) das eingesetzte Betriebs- und Bedienpersonal und dafür, dass nur ordnungsgemäß instruierte Personen mit den erforderlichen
Fachkenntnisnachweisen (Kranführerschein, usw.) den Mietgegenstand benutzen.
c) am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion (inkl. Motorenexplosion), Vandalismus,
Elementarereignissen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage usw. entstehende Schäden.
d) die Sicherung des Eigentums von OEKRAN und die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstands inklusive aller Bestandteile
und Zubehör.
20.3. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäß, hat er OEKRAN sofort zu benachrichtigen. Die Benützung
des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch OEKRAN überprüft und gegebenenfalls die
notwendigen Reparaturen ausgeführt sind.
20.4. OEKRAN ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu
untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, OEKRAN die Untersuchung in jeder
Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt OEKRAN.
20.5. Weisungen von OEKRAN oder ihrer Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikt
zu befolgen.
20.6. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch OEKRAN vornehmen zu lassen. Nur mit
dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, widrigenfalls
die Reparatur als auf seine Kosten und zu seinen Lasten durchgeführt gilt. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten
Schäden aus unsachgemäßen Reparaturarbeiten. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall von OEKRAN anzufordern.
20.7. Die Kosten von Reparaturen, welche wegen Elementarereignissen, Gewalt, Unfallschäden, unzweckmäßiger Bedienung oder unsachgemäßer
Wartung erforderlich wurden, gehen zulasten des Mieters. Die durch den normalen Betrieb und die übliche Abnützung des Mietobjektes
bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zulasten von OEKRAN.
20.8. Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. Punkt 7) bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder an dem
von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust, Untergang und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die
damit im Zusammenhang stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust oder die Beschädigung durch sein Verschulden oder das
seiner Hilfspersonen, Erfüllungsgehilfen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Dies gilt
nicht für Beschädigungen, die von OEKRAN oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden.
20.9. Der Mieter verpflichtet sich, OEKRAN schad- und klaglos zu halten, wenn OEKRAN aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem
Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird, sofern OEKRAN den Schaden nicht selbst grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
20.10. Der Mieter verpflichtet sich, am Mietgegenstand an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen oder von OEKRAN anbringen zu lassen,
aus dem eindeutig das Eigentum von OEKRAN hervorgeht. Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten
Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer und dergleichen) unbeschädigt
und gut sichtbar bleiben.
21. Verletzung der Unterhaltspflicht des Mieters und Rücklieferung des Mietgegenstands
21.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes OEKRAN rechtzeitig unter der Berücksichtigung der
Kündigungsfristen (Punkt 16) vorher anzuzeigen (Freimeldung).
21.2. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit von OEKRAN so rechtzeitig zu erfolgen, dass OEKRAN in der Lage ist, den
Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
21.3. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Punkt 20 vorgesehenen Unterhaltspflicht
nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der
vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Mieter haftet bis zur ordnungsgemäßen Ablieferung des Mietobjektes. Allfällig
erforderliche Instandhaltungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters. OEKRAN bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche
vorbehalten.
21.4. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung
zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens OEKRAN dem Mieter in geschätzter
Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten anzugeben.
21.5. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von OEKRAN anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von
14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
22. Verlust des Mietgegenstands
22.1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach Punkt 21 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,
so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
23. Haftungsreduzierung / Versicherung
23.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand inklusive aller Bestandteile und Zubehör auf seine Kosten zugunsten von OEKRAN für die Dauer
des Gefahrenübergangs auf den Mieter gegen alle sich am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion (inkl.
Motorenexplosion), Vandalismus, Elementarereignissen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage, usw. ergebende
Schäden, aus welchen Gründen diese auch immer eintreten können, zum Neuwert des Gerätes einschließlich aller Nebenkosten zu versichern.
23.2. Der Mieter hat das Gerät in eine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Der Abschluss dieser Versicherung entbindet den
Mieter nicht von den sonstigen ihm gemäß Punkt 20. obliegenden Verpflichtungen.
23.3. Der Mieter hat OEKRAN vor Lieferung der Mietsache den Abschluss der unter Punkt 23.1 und 23.2 genannten Versicherungen nachzuweisen.
23.4. Sofern der Erwerb der optional von OEKRAN angebotenen Haftungsreduzierung ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde, ist die Haftung
des Mieters entsprechend den „Bedingungen zur Haftungsreduzierung“ auf die im Vertrag genannte Selbstbeteiligung reduziert.
23.5. Ein etwaiger Abschluss einer Hakenlastversicherung steht dem Mieter frei, ansonsten ist das Hebegut nicht versichert.
23.6. Sollten keine diesbezüglichen Versicherungen abgeschlossen werden, gehen sämtliche in diesen Zusammenhängen anfallende Schäden
ausschließlich zu Lasten des Mieters.
III. Ergänzende Bedingungen für Montage und Reparaturen
Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitt III. der AGB von OEKRAN gelten in Ergänzung zu Abschnitt I. für alle Dienstleistungen von OEKRAN,
welche an Fremdgeräten durchgeführt werden, und in Ergänzung zu Abschnitt I. und II. für alle Dienstleistungen von OEKRAN, welche an Mietgeräten
durchgeführt werden. Bei Widersprüchen zwischen Bedingungen des Abschnitt I., II. und III. gelten die Bedingungen des Abschnitt III. vor den
Bedingungen des Abschnitt I. und II.
24. Leistungsumfang bei Montagen und Reparaturen
24.1. Mündliche Kostenvoranschläge von OEKRAN über die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten sind unverbindlich. Reparaturaufträge gelten
in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder
Auswechslungen von Teilen oder Materialien erst im Zuge der Durchführung ergibt.
24.2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie können überschritten
werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung
zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist, oder es zu Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung kommt. Die Angaben in
den Beschreibungen über Leistungen, Montagedauer, usw. sind nur als annähernd und unter idealen Bedingungen zu betrachten.
24.3. Der Termin für den Transport und die Montage oder Demontage des Krans muss rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vorab
in Auftrag gegeben werden. Für Terminverschiebungen aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit, Materialschaden) können OEKRAN
keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Terminverschiebungen durch Baustellensituationen, höhere Gewalt oder behördliche Auflagen
gehen zu Lasten des Kunden.
24.4. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten,
wie zum Beispiel bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile oder Dienstleistungen Dritter, zu bezahlen.
24.5. Der Kunde ermächtigt OEKRAN, Unteraufträge zu erteilen.
24.6. Eine entgeltliche Baustellenbesichtigung ist in der Regel erforderlich und muss im Voraus mit OEKRAN vereinbart und entsprechend im
Beisein des Kunden durchgeführt werden. Bei ungenügenden Gegebenheiten der Baustelle behält sich OEKRAN aus Sicherheitsgründen
vor, den Auftrag nicht durchzuführen. Sollten bei der Montage andere Bedingungen als bei der Baustellenbesichtigung vorherrschen und
dadurch Mehrkosten entstehen, behält sich OEKRAN ebenfalls vor, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Lehnt der Kunde die Baustellen-
besichtigung ab und es ergeben sich daraus für OEKRAN unvorhersehbare Mehraufwendungen und Zusatzkosten (z.B. Unzugänglichkeit
des Montagegeländes, Hindernisse im Zufahrts- und Montagebereich, Kranstandplatz zu klein, Untergrund nicht geeignet, Stromanschluss
nicht vorhanden oder ungenügend etc.) trägt der Kunde sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstanden sind.
24.7. Grundlage der Preisfindung ist eine normale Baustelle. Schwierige Zufahrten, (z.B. Gelände, Innenstädte u.a.), Einsatz von
Spezialwerkzeugen /-fahrwerken oder Autokraneinsatz sind Kosten außerhalb der Pauschale und werden separat berechnet.
24.8. Mehrkosten, die durch Nichtbeachten der oben angeführten Punkte entstehen, sind vom Kunden zu verantworten und zu bezahlen.
Umstände, die OEKRAN nicht zu vertreten hat, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten o.ä., werden gemäß der aktuellen Preisliste von OEKRAN
zusätzlich berechnet. Anfallende Mehrarbeiten während der Umstellung wie unvorhersehbare Schäden, Verschleißreparaturen, die vorteilhafter
am liegenden Kran auszuführen wären, sind vom Kunden zusätzlich zu bezahlen.
25. Vorbereitende Leistungen des Kunden
25.1. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet und muss für sämtliche Dienstleistungen zumindest eine dafür
ausgebildete Hilfskraft zur Verfügung stellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die technische Hilfeleistung muss gewährleisten,
dass die Montage unverzüglich nach Ankunft der Monteure von OEKRAN begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.
Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist OEKRAN berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Pflichten
an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Es muss mindestens ein Vertreter des Kunden bei den Tätigkeiten vor Ort anwesend
sein. Der Kranführer muss zur Einweisung bereitstehen.
25.2. Die Baustelle muss so vorbereitet sein, dass unbehindert auf den vorgesehenen Standplatz manövriert, transportiert und dort montiert
werden kann. Die Baustellenzufahrt und der Montageplatz müssen für Transportfahrzeuge und Mobilkrane ausgelegt sein. Untergrund und
Fahrbahn müssen die Achslasten und Abstützkräfte aufnehmen können. Zu- und Abfahrtswege müssen für den Schwerverkehr (Achsdruck
ca. 12t, Fahrbreite min. 3,2 Meter, Transportlänge von 20 Meter) ausgelegt sein. Hindernisse wie z.B. Müll, überhängende Äste,
Stromleitungen, Straßenbeleuchtung, usw. sind zu entfernen. Am Montageplatz muss ausreichend Platz für die Vormontage bzw. Demontage
der Krankomponenten vorhanden sein. Der Kran muss nach Beendigung des Einsatzes vor Ort demontiert werden oder den Einsatzort
auf eigener Achse verlassen können. Mehrkosten durch Behinderungen, welche die Montage oder Demontage bzw. den Abtransport
des Kranes verzögern oder verhindern, gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie Beschädigungen an Grundstücken oder Gegenständen,
die durch beengte Montageverhältnisse oder unzureichender Baustellenvorbereitung entstehen.
25.3. Der Kunde/Kranbetreiber ist dafür verantwortlich, dass der Kran nach der dafür gültigen Norm und Windzonenberechnung ballastiert
und installiert wird. Im Zweifelsfalle kann der Kranlieferant und/oder der örtliche meteorologische Dienst angefragt werden.
25.4. Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der
Eigentümer zu besorgen und OEKRAN von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes
ergeben können, freizustellen. Für Beschädigungen haftet der Kunde. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr sämtliche Vorarbeiten
(z.B. Verkehrssicherheitsmaßnahmen) zu leisten und alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen (z.B. Nachtarbeitsbewilligung,
Genehmigung zur Benutzung von öffentlichem Gut, Bewilligung für Straßensperrungen, usw.) rechtzeitig einzuholen und für die Erfüllung
aller Auflagen laut Bescheid rechtzeitig zu sorgen.
25.5. Der Kranstandplatz muss geeignet und vom Kunden für die spezifischen Lasten des jeweiligen Krans vorbereitet sein. Der Kunde haftet
dafür, dass der Untergrund im Bereich der Baustellenzufahrt, des Montageplatzes und des Kranfundamentes ausreichend tragfähig ist. Die
erforderlichen Daten wie Achslasten und Reaktionskräfte können bei OEKRAN angefragt werden. Unterleghölzer oder Unterbauplatten
müssen in ausreichender Menge und geeigneter Ausführung, bauseits zur Verfügung gestellt werden.
25.6. Die Baustelle muss einen freien, befestigten An- und Abfahrtsweg für LKW und Kran aufweisen. Der Standplatz für den Kran einschließlich
Transportachsen muss befestigt und gerichtet sein. Beschädigungen am Unterbau oder Straßenbelag, die durch den Achsdruck des LKWs
oder des Krans entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Nicht vermeidbare Verunreinigungen von Straßen und Wegen sind vom Kunden
zu beseitigen. Das Unterbaumaterial für den Kran ist vom Kunden zu stellen. Zeitaufwendige Rangierarbeiten, die mehr als eine normal
übliche Dauer von 15 Minuten überschreiten, werden gesondert berechnet.
25.7. Für die Einstellung der Höchst- und Überlastsicherung muss der Kunde auf der Baustelle die erforderlichen Prüfgewichte bereitstellen.
Die entsprechenden Informationen und Angaben sind auf Anfrage bei OEKRAN erhältlich.
25.8. Die Stromversorgung muss für sämtliche Leistungen durch den Kunden, ohne Zutun des Monteurs von OEKRAN, sichergestellt sein.
Der Baustromverteilerkasten (bei Kranen mit frequenzgesteuerten Triebwerken ist bauseits ein allstromsensitiver FI-Schutzschalter vorgeschrieben),
oder eine entsprechende Anschlussmöglichkeit, muss sich in der Nähe des Krans (max. 10m Entfernung vom Standplatz) befinden.
Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Stromleitungen, usw. sind vom Kunden gemäß den gültigen Vorschriften vorab festzulegen und einzuhalten.
Die Kranerdung und der damit verbundene Potenzialausgleich hat durch den Kunden zu erfolgen.
26. Auftragsdurchführung
26.1. Die Maschine, welche durch OEKRAN repariert, montiert oder demontiert werden soll, muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt
werden. Bei Anlieferung der Maschine in die Werkstätte von OEKRAN gehen alle Kosten und Risiken des Zu- und Abtransportes zu Lasten
des Kunden.
26.2. Entsendet OEKRAN zum Kunden Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haftet OEKRAN
nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden.
26.3. Wenn bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von den Monteuren von OEKRAN keine Überstunden gemacht
werden sollen, führt OEKRAN die Leistungen ohne vorherige Ankündigung auch zu Tageszeiten durch, die mit Überstundenzuschlägen verrechnet
werden. Dasselbe gilt für die An- und Abfahrt zu und von der Baustelle. Probefahrten, Überstellungen sowie sämtliche montagebedingten
Schäden gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.
26.4. Ausgebaute Altteile werden unmittelbar bei Fertigstellung der Reparatur bzw. Abholung des Gerätes aus der Werkstätte nur auf ausdrücklichen
schriftlichen Wunsch dem Kunden ausgehändigt – ansonsten entsorgt oder verschrottet.
26.5. Der Kunde garantiert, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße
und gefahrlose Durchführung des Auftrages gewährleisten.
26.6. Insbesondere garantiert der Kunde, dass die Bodenverhältnisse am Kranstandort (Kranfundament), am Montageort und im Bereich der
Baustellenzufahrt für die auftretenden Reaktionskräfte, Achslasten und Bodendrücke ausgelegt sind.
26.7. Verzögern sowie Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Baukrane, Autokrane, Fahrzeuge und Geräte, die vom Kunden oder mit ihm
verbundener Gewerke zu vertreten sind, gehen zulasten des Kunden.
26.8. Für Flurschäden übernimmt OEKRAN keine Haftung.
26.9. Sollte infolge schlechter Witterungsbedingungen (z.B. Sturm, unzulässige Windgeschwindigkeiten, Starkregen, Schnee, Eis, usw.) ein
Abbruch der Reparatur-, Montage- oder Demontagearbeiten notwendig werden, so hat der Kunde die sich daraus ergebenen Mehrkosten
zuzutragen.
26.10. Für entstandene Schäden, die nicht auf ein grobes Verschulden von OEKRAN zurückzuführen sind, übernimmt OEKRAN keine Haftung.
26.11. Nach Beendigung der Dienstleistungen muss der Kunde oder eine von ihm befugte Person den von OEKRAN vorgelegten Arbeitsnachweise,
Lieferscheine und/oder Protokolle unterzeichnen. Hiermit gelten die von OEKRAN angegebenen Arbeitsstunden und Leistungen als anerkannt.
Mängel oder sonstige Einwendungen sind sofort anzuzeigen und schriftlich festzuhalten. Ist keine befugte Person vom Kunden vor Ort, so gilt
das Übergabeprotokoll als akzeptiert.
27. Arbeitssicherheit
27.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Das Hilfspersonal hat die einschlägigen Bestimmungen
der Arbeitssicherheit zwingend einzuhalten und muss vorschriftsgemäß unterwiesen, instruiert und ausgerüstet (PSA) sein.
27.2. Die Baustellenabsperrungen müssen bauseits vorschriftsgemäß erstellt werden. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Einhaltung
und Durchführung des §8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes („ASchG“) erforderliche Maßnahmen zu setzen. Insbesondere wird er die auf der
Baustelle tätigen Arbeitnehmer von OEKRAN über allfällige Gefahren informieren, sie dementsprechend unterweisen und die entsprechenden
Schutzmaßnahmen setzen.
27.3. Der Kunde hat den Arbeitnehmern von OEKRAN Zutritt zu Sozial- und Sanitäreinrichtungen zu gewähren oder (bei Nichtbestehen) zur
Verfügung zu stellen. Weiters hat der Kunde für die Einhaltung des §31 Bauarbeiterschutzverordnung („BauV“) Sorge zu tragen,
insbesondere die nach §31 Abs 5 BauV erforderliche Anzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen zu gewährleisten.
28. Störungen
28.1. Bei Störungen ist OEKRAN an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 07:30 und 16:30 Uhr kostenlos und von 16:30 bis 20:00 Uhr sowie
an Samstagen zwischen 09:00 und 13:00 Uhr gegen eine Servicegebührenpauschale von € 25,- erreichbar. Bei Störungsbeseitigung außerhalb
der normalen Geschäftszeiten werden die jeweils gültigen Überstundensätze laut aktueller Preisliste von OEKRAN fällig.
29. Haftung des Kunden
29.1. Hält der Kunde Zusicherungen oder Verpflichtungen gemäß der oben angeführten Punkte 24, 25, 26 und 27 nicht ein, haftet er für alle
daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Folgeschäden, Vermögensschäden und Schäden an Fahrzeugen, Krane, Geräten
und Arbeitsvorrichtungen von OEKRAN.
29.2. Wird von Dritten OEKRAN in Anspruch genommen, ist OEKRAN vom Kunden schadlos zu halten.