Allgemeine Geschäftsbedingungen der JTK Ökran GmbH (Ausgabe 2025-2)
Firmensitz
Jahrings 66, 3910 Zwettl, Österreich
FN: 640257f, Steuer-Nr: 353/3223, UID-Nr: ATU81363757, Landesgericht Krems
I. Allgemeine Bedingungen
1. Vertragsabschluss und Geltungsbereich
1.1 Diese vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle mit der JTK ÖKran GmbH (nachfolgend OEKRAN genannt) abgeschlossenen Geschäfte (Verkäufe und Vermietungen aller Art, Montage, Reparaturen, Transporte, Dienstleistungen aller Art, Schulungen usw., mit Ausnahme von Einkäufen), die auf welche Art auch immer – sei es unter Anwesenden, im Fernabsatz oder auf sonstigem Wege, insbesondere über den Webauftritt von OEKRAN (www.oekran.at) getätigt werden und wurden. Die Webseite und Tätigkeiten von OEKRAN sind ausschließlich auf Benutzer in Österreich ausgerichtet. Der Vertragspartner von OEKRAN wird nachfolgend mit folgenden Begriffen genannt: „Mieter“, „Besteller“ oder „Kunde“. Kunden im Sinn dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern die Rede ist, sind dies natürliche und juristische Personen, bei denen der Zweck des Vertragsabschlusses nicht einer gewerblichen, selbstständigen oder vorberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ein Geschäft also nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmen wird im Sinn des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vorgenommen. Die für den Kunden handelnden Personen haben das 18. Lebensjahr vollendet. Der Kunde sichert weiters zu, dass die Kontaktaufnahme und den Bestellvorgang startenden und abschließenden Personen die ausreichenden Berechtigungen bzw. Vollmachten dazu haben. Gegebenenfalls kann auch eine Überprüfung durch die Eingabe des Geburtsdatums, Übermittlung einer Ausweiskopie oder Durchführung einer (technischen) Altersverifikation erfolgen. OEKRAN richtet seine Leistungen ausschließlich auf Österreich, sohin auch an Kunden, deren Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich liegt, aus.
1.2 Die AGB von OEKRAN bestehen aus:
- Abschnitt I.: Allgemeine Bedingungen
- Abschnitt II.: Ergänzende Bedingungen für Mietgeschäfte
- Abschnitt III.: Ergänzende Bedingungen für Dienstleistungen, Montagen und Reparaturen
1.3 Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB vollinhaltlich einverstanden und ist an sie gebunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausnahmsweise schriftlich durch OEKRAN zugestimmt wird. Die vorbehaltlose Ausführung von Aufträgen bedeutet keine Anerkennung von allfälligen eigenen Bestimmungen des Kunden.
1.4 Mündliche Absprachen oder handschriftliche Ergänzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung von OEKRAN. Dasselbe gilt für Änderungen oder Ergänzungen bestehender schriftlicher Vereinbarungen oder der vorliegenden AGB.
1.5 Die Angebote von OEKRAN sind unverbindlich und freibleibend. OEKRAN behält sich ausdrücklich das Recht vor, Zwischenverkäufe oder Zwischenvermietung durchzuführen. Ein bindendes Vertragsverhältnis kommt nur zu Stande, wenn OEKRAN nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt hat, oder der Bestellung tatsächlich entsprochen wurde.
1.6 Der Kunde ist zur unverzüglichen Überprüfung der Richtigkeit der Auftragsbestätigung verpflichtet. Weicht die Auftragsbestätigung vom ursprünglichen Vertrag ab und widerspricht der Kunde nicht innerhalb von acht Tagen schriftlich, so gilt die Abweichung als genehmigt.
1.7 Diese AGB gelten auch für künftige Bestellungen des Kunden, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Produktmerkmale und Angaben
2.1 Die Angaben über Maße, Gewichte, Spezifikationen und sonstige technische Kennwerte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Webseiten und sonstigen Verkaufsunterlagen von OEKRAN und dergleichen sind ungefähre Richtwerte und gelten nur als gewährleistet, wenn sie in der Auftragsbestätigung von OEKRAN ausdrücklich genannt wurden.
2.2 OEKRAN ist berechtigt, aus sachlichen Gründen anstelle des angeführten Gegenstands, ein diesem in Leistung und Qualität zumindest gleichwertiges Produkt zu liefern bzw. einen derartigen Austausch auch während der Mietzeit kostenlos für den Mieter durchzuführen.
2.3 Wird vom Besteller ein eindeutig bestimmtes Produkt gewünscht, ist dies in der Bestellung ausdrücklich anzugeben.
2.4 OEKRAN behält sich die laufende Änderung von Produkt und Konstruktion vor.
3. Preise
3.1. Die Preise gelten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, “Ex Works” OEKRAN (‘‘EXW“ – Incoterms 2020) ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung und Versicherung.
3.2. Reparaturvorschläge sind unverbindlich, für Werk- oder Dienstleistungen (insbesondere Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) werden die bei OEKRAN geltenden Stundensätze und Materialpreise nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 07:30 bis 16:30, werden die bei OEKRAN geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Reparaturvorschläge sind, wenn der Reparaturauftrag nicht erteilt wird, kostenpflichtig.
3.3. Für die Preisfindung von Pauschalpreisen liegt immer die Annahme von normalen und ungehinderten Umständen zu Grunde. Besondere Umstände wie z.B. schwierige Zufahrten, (z.B. Geländeunebenheiten, Innenstadt, oder Ähnliches), Einsatz von Spezialwerkzeugen /-fahrwerken, Autokraneinsatz, Schichtbetrieb, Einsatz bei Abbrucharbeiten, außerordentliche Belastungen, usw., sind Kosten außerhalb der Pauschale und werden separat berechnet.
3.4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die angegebenen Preise von OEKRAN als Fixpreise bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Angebot gelegt wurde. Mit dem 1.Jänner jedes neuen Kalenderjahres werden sämtliche Preise entsprechend des VPI der Statistik Austria angehoben, jedoch mindestens um 3,5 %. Alle Preise basieren auf dem Preis- und Kostenniveau zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Unabhängig von der jährlichen Preisanpassung ist OEKRAN berechtigt, eventuelle Preiserhöhungen von Lieferanten, Erhöhungen von Zöllen oder Steuern, Änderungen offizieller Wechselkurse oder sonstige Spesen an den Kunden weiter zu verrechnen.
3.5. Die gesondert berechnete gesetzliche Umsatzsteuer sowie eventuell anfallende gesetzliche Mietvertrags-Vergebührung sind zusätzlich vom Kunden zu bezahlen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Zahlungen sind ohne Abzug, spesen- und gebührenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.
4.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet OEKRAN Zinsen von 9,6 %-Punkten über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank („ECB Main Refinancing Rate“) zuzüglich Kosten der Mahnung, mindestens aber 12% p.a. der ausstehenden Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen und die Geltendmachung weiterer Schäden bleiben hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.3. In jedem Fall gilt eine Zahlung des Bestellers nur dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei bei OEKRAN oder am Bankkonto von OEKRAN eintrifft. Eingehende Zahlungen werden unabhängig von ihrer allfälligen Widmung durch den Besteller, immer zur Begleichung der ältesten Forderung verwendet.
4.4. Zahlt der Kunde die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, so hat OEKRAN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz, statt Erfüllung zu verlangen.
4.5. Solange der Kunde die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist OEKRAN zur Mängelbehebung nicht verpflichtet.
4.6. Bei Nichteinhaltung auch nur einer Teil- oder Ratenzahlung tritt Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Ferner ist OEKRAN berechtigt, seine eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen zurückzuhalten.
4.7. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Kunden bestehen nur bei von OEKRAN unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
5. Abrechnung
5.1. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Verrechnung im Vorhinein und die Zahlung ist fällig vor Inangriffnahme der Dienstleistungen und/oder bei Versandbereitschaft am Areal von OEKRAN. Die vollständige Zahlung des geschuldeten Betrags hat vor der Übergabe zu erfolgen.
5.2. OEKRAN behält sich vor, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verrechnen. Wenn es nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden kommt, welche zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung von OEKRAN führt, so kann OEKRAN vor Auslieferung eine Anzahlung in angemessener Höhe verlangen, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart wurde. Wird diese Anzahlung vom Kunden nicht geleistet, so ist OEKRAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz, statt Erfüllung zu verlangen.
5.3. Bei Aufträgen, welche sich über einen Zeitraum von über einem Monat erstrecken, behält sich OEKRAN eine monatliche Abrechnung vor.
6. Liefer- und Leistungsfristen
6.1. Termine, Liefer- und Leistungsfristen haben erst Gültigkeit, wenn diese nach Auftragserteilung von OEKRAN schriftlich bestätigt wurden. Ist die Lieferfrist nicht individuell vereinbart und/oder in der Auftragsbestätigung nicht von OEKRAN bestätigt, sind Lieferfristen unverbindlich. Soweit die angegebene Lieferfrist unverbindlich ist, rechtfertigt ihre Überschreitung keine Schadenersatzansprüche.
6.2. Die Einhaltung der Termine, Liefer- oder Leistungsfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Sollte die Auftragserfüllung behördliche Genehmigungen erfordern, beginnt die Lieferfrist erst mit deren Erteilung zu laufen. Eine unerhebliche, geringfügige Abweichung von den vorgesehenen Lie- ferzeiten wird als genehmigt betrachtet.
6.3. Sämtliche vereinbarten Fristen und Termine werden durch unvorhergesehene, außerhalb der Einflusssphäre von OEKRAN liegende Hindernisse jedweder Art, insbesondere durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, nachträglich gewünschte Änderungen, höhere Gewalt, Verzögerungen in der Selbstbelieferung durch Lieferanten und dergleichen, soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung ursächlich sind, entsprechend um die Dauer dieser Ereignisse zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von OEKRAN zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen OEKRAN ist berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle erstattet OEKRAN erbrachte Gegen- leistungen unverzüglich. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6.4. OEKRAN ist zu Teillieferungen oder -leistungen
6.5. Bei Werk- oder Dienstleistungen hat der Besteller OEKRAN die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z.B. Hilfskrane, verdich- teter Kranplatz, Genehmigungen, elektrische Energie, ) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies gilt bei Lieferungen auch dann, wenn die Werk- oder Dienstleistung im Preis inbegriffen oder für die Lieferung ein Pauschalpreis vereinbart ist. Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernimmt OEKRAN keine Haftung.
6.6. Sind die vom Besteller beigestellten Stoffe bei Eintreffen der OEKRAN Monteure mangelhaft und kann deswegen die Leistungserbringung nicht wie vereinbart erfolgen (z.B. unzureichende Energieversorgung, unverdichteter Aufstellplatz, fehlende Hilfskräfte, ), so kann der Einsatz von OEKRAN abgebrochen werden und die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie der Mietpreis sind vom Besteller zu tragen. Bei einem nicht durch grobes Verschulden (grob fahrläs- sig oder vorsätzliches Handeln) von OEKRAN verursachten Abbruch des Arbeitseinsatzes werden sämtliche Termine und Leistungsfristen aufgehoben und müssen einvernehmlich neu festgelegt werden. OEKRAN ist berechtigt, in diesem Fall vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle erstattet OEKRAN erbrachte Gegenleistungen unter Abzug des für OEKRAN entstandenen Schadens unverzüglich zurück. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6.7. Bei Überschreitung vereinbarter oder gemäß der Punkte 6, 6.2, 6.3 oder 6.6 verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen durch OEKRAN ist der Kunde berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Falle ausgeschlossen.
6.8. Erwächst dem Kunden aus einem von OEKRAN vorsätzlich verursachten Verzug ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung in Höhe von 0,5% je volle Woche Verzug, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen eine Entschädigung in der Höhe von 0,5% je volle Woche Verzug, höchstens aber von 5% vom Wei- tergehende Schadenersatzansprüche, Pönalforderungen, sowie Ansprüche aus fahrlässig oder leicht fahrlässig verursachtem Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
6.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist OEKRAN berechtigt, den insoweit entstehenden Scha- den einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
6.10. Sofern die Voraussetzungen von Punkt 9 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.11. Bei Annahmeverzug des Bestellers oder bei Verzögerungen der Lieferungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist OEKRAN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten oder Unterhaltung zu verlangen. OEKRAN ist berechtigt, als Scha- densersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs, oder der vom Vertragspartner zu vertretenden Lieferungsverzögerung, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises des Kaufgegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu Für OEKRAN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden einschließlich Mehraufwendungen wie Lager- kosten und Unterhaltung OEKRAN überhaupt nicht entstanden ist, oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
6.12. Ist der Kunde mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme des Liefergegenstan- des, so kann OEKRAN vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz des entstandenen Schadens etwaiger Mehraufwendungen fordern.
6.13. In Zahlung genommene Gegenstände (z.B. Eintauschmaschinen) muss OEKRAN dem Kunden bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. OEKRAN kann ihm nach seiner Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwen- dungen vergüten.
6.14. Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zur Leistung einer Abstandszahlung (Stornogebühr) in Höhe von 20 % des Kaufpreises oder Auftragswertes. Dieser Betrag kann direkt mit der geleisteten Zahlung verrechnet
6.15. In allen Fällen der Vertragsauflösung ist OEKRAN berechtigt den Liefergegenstand sowie Bestandteile und Zubehör unter Ausschluss eines Zurückbehaltungs- rechts des Kunden auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in Besitz zu nehmen.
7. Gefahrenübergang
7.1. Der Gefahrenübergang bestimmt sich, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, nach “Ex Works” OEKRAN (“EXW” – Incoterms 2020). Bei einem eventuell vereinbarten Versand geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Frachtführer über.
7.2. Bei Mietgeschäften trägt der Mieter alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Bereitstellung zur Abholung oder Übergabe zum Transport bis zur Rückstellung an OEKRAN.
7.3. Bei Verkaufsgeschäften trägt der Käufer alle mit dem Gegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Bereitstellung zur Abholung oder Übergabe zum
7.4. Das Transportrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart Eine Versicherung des Transportrisikos erfolgt nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Bestellers.
7.5. Der Abschluss einer Versicherung steht OEKRAN frei, ist für OEKRAN nur verpflichtend bei schriftlicher Vereinbarung und erfolgt ausschließlich auf Kosten des
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. OEKRAN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die OEKRAN aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag gegen den Besteller zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand vor. OEKRAN ist berechtigt, zur Sicherstellung seines Eigentums gegen alle Risiken (einschließlich Feuer) eine Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
8.2. Mietgegenstände samt allen Bestandteilen und Zubehör werden dem Mieter für die vereinbarte Mietzeit in Miete überlassen und bleiben immer in vollständi- gem Eigentum von OEKRAN.
8.3. Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller im Grundbuch das zu Gunsten von OEKRAN vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
8.4. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Inanspruchnahme des Kauf- oder Mietgegenstandes, -aus welchen Gründen auch immer-, durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, OEKRAN unverzüglich hiervon mittels eingeschriebenen Brief Anzeige zu Darüber hinaus hat der Kunde den Dritten darüber durch Einschreiben zu benachrichtigen, dass der Gegenstand im Eigentum von OEKRAN steht und hat alles zur Sicherung des Eigentums von OEKRAN vorzukehren.
8.5. Der Kunde darf Gegenstände im Eigentum und/oder unter Eigentumsvorbehalt von OEKRAN Dritten weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtre- ten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gegenstand einräumen.
8.6. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Liefer- oder Mietgegenstandes zu treffen und hat bei Unfällen OEKRAN zu unterrich- ten und die Weisungen von OEKRAN abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
8.7. Zur Werterhaltung des Eigentums und/oder vorbehaltenen Eigentums von OEKRAN verpflichtet sich der Kunde die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitungen sorgsam zu benützen und jedwede Beschädigung sofort fachgerecht und auf seine Kosten durch ein befugtes Fachunter- nehmen beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden ist.
8.8. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen 4. bis 8.7., so ist er verpflichtet, OEKRAN allen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht.
8.9. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung, ist OEKRAN berechtigt, die sofortige Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Gegenstan- des zu verlangen und diesen auf Kosten und Gefahr des Bestellers abzuholen.
8.10. Weitergabe oder Weiterverkauf von Gütern unter Eigentumsvorbehalt an Dritte ist an die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von OEKRAN gebunden. Für den Fall der Weitergabe oder des Weiterverkaufs tritt der Kunde schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an OEKRAN ab und OEKRAN nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
8.11. Für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stimmt der Kunde ausdrücklich der Abholung des Liefergenstandes zu und erteilt die Genehmi- gung zum Betreten seines Grundstückes.
9. Informationspflicht des Bestellers
9.1. Der Besteller hat sich vor einer Inbetriebnahme des gelieferten Gegenstands und/oder vor einer Verwendung des gelieferten Ersatzteils mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstiger ihm von OEKRAN zur Verfügung gestellten Information über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risiken vertraut zu Die Gefahrenhinweise von OEKRAN wird der Besteller genau beachten. Der Besteller wurde darauf hingewie- sen, dass beim Betrieb der Liefergegenstände besondere Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sind und nur Bedienpersonal eingesetzt werden darf, welches nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Für die strikte Einhaltung aller Vorgaben und gesetzmäßigen Bestimmungen ist der Kunde selbst zuständig und verantwortlich.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Der Besteller ist verpflichtet, Liefergegenstände oder erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel, oder Mängel, die er durch Untersuchung feststellen hätte müssen, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden ab Übergabe des Liefergegenstandes bzw. ab Abschluss der Leistung zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 48 Stunden ab deren Entdeckung zu rügen. Die Rüge hat unter Bekannt- gabe des festgestellten Mangels, der Nummer und des Datums der Lieferdokumente der Rechnung sowie der Begleitumstände, unter welchen der Man- gel festgestellt wurde, zu erfolgen. Erfolgt die Rüge nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bedingungen, gilt der Liefergegenstand oder die er- brachte Leistung als vom Besteller genehmigt und der Besteller verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels oder aus Irrtum über die Mängelfreiheit der Sache. Die durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten sind OEKRAN zu ersetzen.
10.2. Dem Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10.3. OEKRAN leistet auch bei rechtzeitiger Mängelrüge dem Besteller ausschließlich dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung keinen Mangel in Material und Herstellung infolge einer vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. Punkt 7) liegenden Ursache aufweist. Unbeschadet der Best- immungen von Punkt 1 haftet OEKRAN nur für vom Besteller nachgewiesene Mängel, die innerhalb von sechs Monaten, bei mehrschichtigen Betrieben innerhalb von drei Monaten, ab der Übergabe jedoch maximal innerhalb von 1000 Betriebsstunden oder – soweit Leistungen betroffen sind – innerhalb von sechs Monaten ab dem Abschluss der Leistung geltend gemacht werden.
10.4. Für Mängel an Waren, welche von OEKRAN nicht selbst angefertigt wurden, haftet OEKRAN überdies nur im Rahmen der OEKRAN selbst gegen den Unterlie- feranten bzw. Erzeuger zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10.5. Die Gewährleistungspflicht von OEKRAN erlischt, wenn der Besteller die vorgesehene Betriebsbedienung, Instandhaltungsanweisung und Wartungen missachtet, aufgetretene Mängel selbst behebt oder ohne Zustimmung von OEKRAN von Dritten beheben lässt, oder eine sonstige ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht eingehalten hat. Bei Nichterfüllung offener und fälliger Verpflichtungen gegenüber OEKRAN erlischt jeglicher Gewährleis- tungsanspruch.
10.6. Der Ausschluss jedweder Gewährleistung gilt vereinbart für sämtliche unwesentliche Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht beeinflussen, für die Liefe- rung von gebrauchten Geräten oder Bestandteilen sowie für Reparaturen und schließlich bei Umänderung oder Umbauten gebrauchter Waren und Fremder- zeugnissen. Eine ausnahmsweise dennoch übernommene Gewährleistungsverpflichtung richtet sich nach vorstehenden
10.7. Gewährleistungsansprüche erlöschen bei Änderung am Liefergut durch den Besteller, sowie bei Weitergabe oder Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, selbst bei Zustimmung durch OEKRAN.
10.8. Falls OEKRAN nach diesen Bestimmungen eine Haftung für einen Mangel trifft, kann OEKRAN nach eigener Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile nachbessern oder gegen einen mangelfreien Gegenstand bzw. mangelfreie Teile austauschen oder die mangelhafte Leistung nachbessern. OEKRAN kann die Einsendung der mangelhaften Waren (bzw. Teile derselben) auf Kosten und Gefahr des Bestellers begehren. Die Rücksen- dung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Besteller erfolgt sodann ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Jedenfalls ver- zichtet der Besteller ausdrücklich auf das Recht der Wandlung oder Preisminderung und es steht ihm nur das Recht der Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden (Nacherfüllung) Weitere Rechtsbehelfe stehen dem Besteller nicht zu. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von OEKRAN über und sind entschädigungslos auf Kosten des Bestellers an OEKRAN zurückzustellen. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbeseiti- gung werden von OEKRAN nicht erstattet.
10.9. Liegen die Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches vor, hat der Besteller OEKRAN zur Nacherfüllung eine Frist von mindestens 14 Tagen zu gewäh- ren; diese Frist wird angemessen verlängert, wenn dies die Betriebsverhältnisse bei OEKRAN Wird die Nacherfüllung auf Wunsch von OEKRAN beim Besteller vorgenommen, so hat dieser OEKRAN den hierfür erforderlichen Zugang zum Liefergegenstand zu gewähren.
10.10. Wurde der Liefergegenstand vom Besteller oder einem Dritten an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht, trägt OEKRAN lediglich jene Kosten der Mängelbeseitigung, die am Erfüllungsort angefallen wären.
10.11. Bei einer Mängelbehebung tritt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht
10.12. OEKRAN gibt dem Kunden keine Garantie im Rechtssinn
10.13. OEKRAN haftet dem Besteller gegenüber nicht für Folgen der zweckentfremdeten oder unüblichen Nutzung des Liefergegenstandes sowie für Folgen der von OEKRAN nicht schriftlich erlaubten Abänderung desselben.
10.14. Der Besteller wird OEKRAN und ihre jeweiligen Gesellschafter, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Mitarbeiter („Schadlosgehaltene“) von allen An- sprüchen oder gerichtlichen Entscheidungen, einschließlich aller damit in Zusammenhang anfallenden Rechtskosten, Aufwendungen und Auslagen freizustel- len und hiervon schadlos zu halten, die sich aus einer Vertragsverletzung des Kunden, der Ausübung eines Rechts aus diesem Vertrag durch den Kunden oder einer Handlung oder Unterlassung des Kunden oder einer anderen Person, für die der Kunde rechtlich verantwortlich ist, Darunter fallen insbe- sondere (aber nicht abschließend) Schäden, Verluste, Folgeschäden oder sonstige in irgendeiner Weise entstehenden Schäden (einschließlich solcher, die aus oder in Zusammenhang mit jedweder Haftung, einem gerichtlichem Verfahren, einem geltend gemachten Anspruch oder einer sonstigen Klage erwach- sen), die aus einer Handlung oder Unterlassung des Kunden oder einer Person, für die der Kunde rechtlich verantwortlich ist, resultieren, unabhängig davon, ob die Schadlosgehaltenen oder einer von ihnen als beklagte Partei in einem solchen Verfahren benannt wurde und unabhängig davon, ob die Schadlosge- haltenen oder einer von ihnen wegen angeblicher Fahrlässigkeit oder anderweitig für Schäden oder Verletzungen von Personen oder Sachen verantwortlich gemacht wird. Die Verpflichtung des Kunden zur Verteidigung und Schad- und Klagloshaltung gemäß diesem Absatz besteht bei einer Beendigung dieses Vertrags, gleich aus welchem Grund, fort und wird durch keine Geschäftsbedingungen dieses oder eines anderen Vertrags eingeschränkt. OEKRAN kann sich an der Verteidigung gegen alle Ansprüche beteiligen, bei denen er keine Verteidigung und Kontrolle übernimmt und der Kunde wird keine dieser Ansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OEKRAN erfüllen.
10.15. von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten, die sich direkt oder indirekt auf Grund einer solchen unüblichen oder zweckentfremdeten Nutzung des Liefergegenstandes aus dessen unerlaubter Abänderung ergeben.
10.16. Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von OEKRAN vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei die Beweislast für das Verschulden den Besteller trifft.
10.17. Alle sonstigen über die reine Mängelbehebung hinausgehenden Ansprüche, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, wie B. Folgeschä- den, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Rückwirkungsschäden, Betriebsunterbrechungen oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen, auch bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von OEKRAN.
10.18. Der Regress für Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sach- und Personenschäden an bzw. durch betrieblich erworbene(n) Produkte(n) des Kunden als Unternehmer (§1 Abs. 1 Ziff. 1 KSchG) ist ausgeschlossen.
10.19. Die Haftung von OEKRAN ist jedenfalls mit der Höhe der jeweiligen Auftragssumme beschränkt.
11. Datenschutz und Urheberrecht
11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsbeziehung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Datenschutzgesetz (DSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einzuhalten und alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicher- heit zu treffen.
11.2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Bedienungsanleitungen, Abbildungen und dergleichen stets geisti- ges Eigentum oder im Nutzungsrecht von OEKRAN; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse OEKRAN bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgege- bene Adresse gesendet werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, gilt der Standort der JTK ÖKran GmbH, Jahrings 66, 3910 Zwettl, Österreich, als Erfüllungsort.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von OEKRAN zuständige
12.3. Es gilt österreichisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) als
II. Ergänzende Bedingungen für Mietgeschäfte
Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitt II. der AGB von OEKRAN gelten in Ergänzung zu Abschnitt I. für alle Mietgeschäfte, bei denen OEKRAN als Ver- mieter auftritt. Bei Widersprüchen zwischen Bedingungen des Abschnitt I. und Abschnitt II. gelten die Bedingungen des Abschnitt II. vorrangig.
14. Allgemeine Rechte und Pflichten
14.1. OEKRAN verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
14.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
14.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand am vereinbarten Stand- bzw. Einsatzort zu belassen und nicht ohne die Zustimmung von OEKRAN an einen anderen Ort zu verbringen.
15. Mietdauer und Mietobjekt
15.1. Mietbeginn, Mietdauer und Mietende werden im Mietvertrag bindend
15.2. Die vertragliche Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand durch OEKRAN vertragsgemäß bereitgestellt Kann durch Gründe, welche nicht in die Einflusssphäre von OEKRAN fallen, der Mietgegenstand erst an einem späteren Tag übergeben werden, so beginnt die vertragliche Mietzeit trotzdem mit jenem Tag, an dem die Bereitstellung durch OEKRAN vereinbarungsgemäß erfolgt ist.
15.3. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zu- stand auf dem Lagerplatz von OEKRAN oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Eine Verlängerung der vertraglichen Mietzeit bedarf eines neuen Übereinkommens, wobei der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verlängerung der Mietzeit und der Zustimmung von OEKRAN zu einem solchen Übereinkommen hat. Wird zum Zeitpunkt der Beendigung der vereinbarten Mietzeit der Mietge- genstand nicht ordnungsgemäß an OEKRAN zurückgestellt, so ist der Mieter verpflichtet, unabhängig ob eine weitere Benützung erfolgt oder nicht, ein Benüt- zungsentgelt im Ausmaß des bisherigen Mietzinses laut Punkt 19 bis zur tatsächlichen Rückgabe an OEKRAN zu bezahlen. Es treffen den Mieter auch weiter- hin alle vertraglichen Verpflichtungen und Haftungen aus dem vormaligen Mietvertrag.
15.4. Hinsichtlich Qualität und Leistung des Mietgegenstandes gilt Punkt 2 sinngemäß.
15.5. Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich im Eigentum von OEKRAN. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum von OEKRAN am Miet- objekt zu unterrichten.
16. Kündigung und Mietobjekt
16.1. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
16.2. Das gleiche gilt für die Mindestmietdauer im Rahmen eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben beide Vertragsteile das Recht, nach Einhaltung der unter Punkt 16.3 beschriebenen Kündigungsfristen den abgeschlossenen Mietvertrag zu kündigen. Ist die Min- destmietdauer nicht im auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag gesondert angeführt oder ausgeschlossen, so beträgt diese mindestens 66% der vertraglich vereinbarten Mietdauer, aufgerundet auf ganze Wochen.
16.3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit und bei Mietverträgen auf bestimmte Zeit mit Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- 7 Kalendertage bei einer Mietdauer weniger als 8 Kalendertage
- 14 Kalendertage bei einer Mietdauer weniger als 120 Kalendertage
- 28 Kalendertage bei einer Mietdauer von 120 Kalendertagen oder
16.4. OEKRAN ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung auch während der verbindlich vereinbarten Mietdauer den Rück- tritt vom Vertrag zu erklären
- im Falle von Punkt3,
- wenn nach Vertragsabschluss OEKRAN erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,
- wenn erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird oder der Mieter den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
- wenn die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wurde,
- wenn der Mieter ohne Zustimmung von OEKRAN den Standort des Gerätes ändert,
- wenn ohne Einwilligung von OEKRAN einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden,
- wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird, sofern die Voraussetzungen des 25a IO nicht gegeben sind,
- wenn der Betrieb des Unternehmens des Mieters geschlossen wird,
- im Falle von Verstößen gegen Punkt
16.5. Im Falle der Abweisung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Mieters mangels kostendeckenden Vermögens, bei gerichtlicher Verfügung oder gerichtlicher Liquidation sowie Unternehmensschließung des mieterischen Unternehmens (z.B. im Insolvenzfall) endet der Mietvertrag mit allen Rechtsfolgen, ohne dass irgendeine Verfügung oder sonstige Formalität hierzu nötig ist, automatisch.
- Macht OEKRAN von dem nach Punkt 4. zustehenden Kündigungsrecht gebrauch, findet Punkt 8.4 bis 8.8, 19.3 und Punkt 21. entsprechende Anwendung.
- Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von OEKRAN zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
17. Pflichten von OEKRAN und Übergabe des Mietgegenstands
17.1. OEKRAN hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand und in der im Mietvertrag festgehaltenen Beschaffenheit mit den erforderli- chen Unterlagen zu übergeben. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art (beispielsweise Ersatz für unmittelbare oder mittelbare Schäden, Nutzungsver- luste, verlorene Aufträge, entgangenen Gewinn, Konventionalstrafen, Pönalen) sind
17.2. Der Mietgegenstand wird dem Mieter transportverladen auf dem Areal von OEKRAN zur Verfügung
17.3. Der Transport, Montage und Demontage erfolgten immer auf Risiko des Die Ausführung dieser Leistungen wird von OEKRAN nur übernommen, so- fern dies schriftlich vereinbart worden ist. In allen anderen Fällen stellt OEKRAN dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung, gemäß der aktuellen Preis- liste bei OEKRAN. Für Dienstleistungen wie Montage, Reparatur oder Transport gelten die ergänzenden Bedingungen in Abschnitt III. dieser AGB.
17.4. Kommt OEKRAN bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe gemäß Punkt 6 in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung Die Entschädigung ist für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich OEKRAN zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
18. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
18.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der
18.2. Sowohl bei der Auslieferung als auch bei der Rücklieferung ist ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragsteilen zu unter- Eventuell festgestellte Mängel sind festzuhalten und werden auf Kosten des Verpflichteten von OEKRAN in angemessener Frist behoben. Eine Verweigerung der Übernahme des Gerätes aus vorgenannten Gründen ist, solange Betriebssicherheit gegeben ist, nicht zulässig. Diesfalls hat OEKRAN in angemessenem Zeitraum zu verbessern und gilt der Mietgegenstand unmittelbar nach Verbesserung als übernommen. Ist der Mieter bei Übergabe nicht anwesend, so gilt das von OEKRAN erstellte Übergabeprotokoll auch ohne Unterschrift des Mieters.
18.3. Für erkennbare Mängel, die nicht im Übernahmeprotokoll gerügt wurden, ist jegliche Gewährleistung
18.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit nicht eindeutig auszuschließen ist, dass die Betriebssicherheit nicht beein- trächtigt ist, ist die weitere Inbetriebnahme des Krans bis zur Behebung des Mangels Freigabe durch OEKRAN zu unterlassen.
18.5. Hinsichtlich unwesentlicher Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht beeinflussen, sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich
18.6. OEKRAN ist auch berechtigt, anstelle der Nachbesserung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu Die Zahlungs- pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
18.7. Lässt OEKRAN eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch OEKRAN.
19.Mietpreis und Zahlung
19.1. Der Berechnung der Miete liegt ein einschichtiger Betrieb bis zu 8 Stunden täglich an maximal 5 Werktagen pro Kalenderwoche Wochenendarbei- ten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze wie z.B. bei Abbrucharbeiten sind OEKRAN anzuzeigen, auch wenn sie nur an einzelnen Tagen vor- kommen. Bei Mehrbeanspruchung des Mietgegenstandes ist die Zustimmung von OEKRAN erforderlich und es steht OEKRAN eine zeitmäßig aliquote Erhö- hung des Mietpreises zu. Der wöchentliche Mietpreis wird für jede angefangene Mietwoche voll berechnet und ist auch dann für die gesamte Anzahl an ange- fangenen Mietwochen geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Eine ganze Mietwoche hat sieben Kalendertage, wobei eine neue Mietwoche immer an dem Wochentag beginnt, auf welchen auch der Mietbeginn der ersten Mietwoche gefallen ist. Der Mieter ist auch für Zeiten, in denen der Mietgegenstand ohne sein Verschulden infolge von Zufall oder höherer Gewalt nicht benutz- bar ist, zur Mietzahlung verpflichtet. Dies gilt nicht für Nutzungsausfälle, die von OEKRAN oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ver- schuldet wurden. Der wöchentliche Mietpreis beinhaltet die Kosten für die Wertminderung der Mietobjekte infolge normaler und sachgemäßer Nutzung. Nicht enthalten im vereinbarten wöchentlichen Mietpreis und zusätzlich vom Mieter zu tragen sind die Kosten für Be- und Entladung, Transportkosten für die Hin- und Rücklieferung, Kosten für Besichtigung, Montage, Demontage, Überprüfungen und Abnahmen, Kosten für Verpackung, Versicherung, Personal, Betriebs- stoffe, Wartung, Öle, Verschleißmaterial, Reinigung, Service, Instandhaltung, Einschulung sowie alle weiteren Betriebskosten.
19.2. Der Mietpreis ist bei bis zu vier-wöchig befristeten Mietverträgen vor Mietbeginn vollständig zur Zahlung fällig. Bei allen anderen Mietverträgen ist der Mietpreis für die ersten vier Mietwochen vor Mietbeginn zur Zahlung fällig und alle weiteren Wochenmietsätze werden zu Beginn jedes angefangenen Mietmonats für vier Wochen im Voraus in Rechnung gestellt; Punkt 4 und 5 gelten sinngemäß.
19.3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist OEKRAN berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und ohne besondere Mahnung oder Ankündigung den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die OEKRAN aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die OEKRAN innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
19.4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Miet- gegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
19.5. Ist der Mieter mit auch nur einer Mietzinszahlung mehr als 14 Tage in Verzug, so ist OEKRAN – ungeachtet des Rechts vom Vertrag zurückzutreten diesen zu kündigen – berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten und Gefahr des Mieters für die Dauer des Zahlungsverzuges stillzulegen. OEKRAN ist berechtigt, die Wiederinbetriebnahme nach einer derartigen Stilllegung nicht nur von der Zahlung der rückständigen Mietzinse, sondern auch von der Zahlung eines Mietzins- vorschusses in Höhe einer vier-Wochen-Miete abhängig zu machen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer einer Stilllegung wegen Zahlungsverzugs, die Miete in voller Höhe weiterzubezahlen.
20.Unterhaltspflicht und Haftung des Mieters
20.1. Der Mieter ist verpflichtet,
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und sorgsam zu behandeln;
- die sach- und fachgerechte tägliche Wartung, Pflege, Reinigung, wiederkehrende Prüfungen und Kontrollen des Mietgegenstandes und aller seiner Bestandteile und Zubehör auf seine Kosten durchzuführen;
- die von OEKRAN und/oder vom Hersteller erteilten Betriebsanweisungen, wie auch alle einschlägigen Bestimmungen, Richtlinien, Normen und Gesetze für die Aufstellung, die Bedienung, den Betrieb und die Wartung des Mietgegenstandes genaustens zu befolgen.
- notwendige lnspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch OEKRAN ausführen zu Die Kosten trägt OEKRAN, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- bei der Wartung und Pflege sowie bei Inspektions – und Instandsetzungsarbeiten anfallende Altöle und sonstige Schmierstoffe auf seine Kosten zu
- bei allen anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten Hilfspersonal beizustellen soweit
- den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung
20.2. Der Mieter trägt die direkte Verantwortung für
- den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes. Aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung liegt für Krane die Verantwortung beim Kranbetreiber (vgl. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO)).
- das eingesetzte Betriebs- und Bedienpersonal und dafür, dass nur ordnungsgemäß instruierte Personen mit den erforderlichen Fachkenntnisnachweisen (Kranführerschein, usw.) den Mietgegenstand benutzen.
- am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion (inkl. Motorenexplosion), Vandalismus, Elementarereignissen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage usw. ergebende Schäden.
- die Sicherung des Eigentums von OEKRAN und die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstands inklusive aller Bestandteile und Zubehör.
20.3. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäß, hat er OEKRAN sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch OEKRAN überprüft und gegebenenfalls die notwendigen Reparaturen ausgeführt
20.4. OEKRAN ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, OEKRAN die Untersuchung in jeder Weise zu Die Kosten der Untersuchung trägt OEKRAN.
20.5. Weisungen von OEKRAN oder ihrer Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikt zu
20.6. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch OEKRAN vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, widrigenfalls die Reparatur als auf seine Kosten und zu seinen Lasten durchgeführt Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemäßen Reparaturarbeiten. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall von OEKRAN anzufordern.
20.7. Die Kosten von Reparaturen, welche wegen Elementarereignissen, Gewalt, Unfallschäden, unzweckmäßiger Bedienung oder unsachgemäßer Wartung erfor- derlich wurden, gehen zulasten des Mieters. Die durch den normalen Betrieb und die übliche Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisio- nen sowie die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zulasten von
20.8. Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. Punkt 7) bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder an dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust, Untergang und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust oder die Beschädigung durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, Erfüllungsgehilfen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Dies gilt nicht für Beschädigungen, die von OEKRAN oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden.
20.9. Der Mieter verpflichtet sich, OEKRAN schad- und klaglos zu halten, wenn OEKRAN aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird, sofern OEKRAN den Schaden nicht selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
20.10. Der Mieter verpflichtet sich, am Mietgegenstand an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen oder von OEKRAN anbringen zu lassen, aus dem eindeutig das Eigentum von OEKRAN Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer und dergleichen) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
21.Verletzung der Unterhaltspflicht des Mieters und Rücklieferung des Mietgegenstands
21.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes OEKRAN rechtzeitig unter der Berücksichtigung der Kündigungsfristen (Punkt 16) vorher anzuzeigen (Freimeldung).
21.2. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit von OEKRAN so rechtzeitig zu erfolgen, dass OEKRAN in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
21.3. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Punkt 20 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandset- zungsarbeiten. Der Mieter haftet bis zur ordnungsgemäßen Ablieferung des Allfällig erforderliche Instandhaltungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters. OEKRAN bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten.
21.4. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens OEKRAN dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten
21.5. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von OEKRAN anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
22. Verlust des Mietgegenstands
22.1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach Punkt 21 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
23. Haftungsreduzierung / Versicherung
23.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand inklusive aller Bestandteile und Zubehör auf seine Kosten zugunsten von OEKRAN für die Dauer des Gefahren- übergangs auf den Mieter gegen alle sich am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion (inkl. Motorenexplosion), Vanda- lismus, Elementarereignissen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage, usw. ergebende Schäden, aus welchen Gründen diese auch immer eintreten können, zum Neuwert des Gerätes einschließlich aller Nebenkosten zu
23.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand inklusive aller Bestandteile und Zubehör in eine übliche Betriebshaftpflichtversicherung inklusiver einer De- ckung von Vermögensschäden einzuschließen. Der Abschluss dieser Versicherung entbindet den Mieter nicht von den sonstigen ihm gemäß Punkt oblie- genden Verpflichtungen.
23.3. Der Mieter hat OEKRAN vor Lieferung der Mietsache den Abschluss der unter Punkt 1 und 23.2 genannten Versicherungen nachzuweisen.
23.4. Sofern der Erwerb der optional von OEKRAN angebotenen Haftungsreduzierung ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde, ist die Haftung des Mieters ent- sprechend den „Bedingungen zur Haftungsreduzierung“ auf die im Vertrag genannte Selbstbeteiligung
23.5. Ein etwaiger Abschluss einer Hakenlastversicherung steht dem Mieter frei, ansonsten ist das Hebegut nicht
23.6. Sollten keine diesbezüglichen Versicherungen abgeschlossen werden, gehen sämtliche in diesen Zusammenhängen anfallende Schäden ausschließlich zu Lasten des Mieters.
23.7. Wird von Dritten OEKRAN in Anspruch genommen, ist OEKRAN vom Kunden iSd allgemeinen Schad- und Klagloshaltung (Allgemeine Bedingungen) schadlos zu
III. Ergänzende Bedingungen für Dienstleistungen, Montagen und Reparaturen
Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitt III. der AGB von OEKRAN gelten in Ergänzung zu Abschnitt I. für alle Dienstleistungen von OEKRAN, welche an Fremdgeräten durchgeführt werden und in Ergänzung zu Abschnitt I. und II. für alle Dienstleistungen von OEKRAN, welche an Mietgeräten durchgeführt werden. Bei Widersprüchen zwischen Bedingungen des Abschnitt I., II. und III. gelten die Bedingungen des Abschnitt III. vor den Bedingungen des Abschnitt I. und II.
24. Leistungsumfang bei Dienstleistungen
24.1. Mündliche Kostenvoranschläge von OEKRAN über die Höhe der zu erwarteten Reparaturkosten sind unverbindlich. Reparaturaufträge gelten in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
24.2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet Sie können überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist, oder es zu Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung kommt. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Montagedauer, usw. sind nur als annähernd und unter idealen Bedingungen zu betrachten.
24.3. Der Termin für den Transport und die Montage oder Demontage des Krans muss rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vorab in Auftrag gegeben Für Terminverschiebungen aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit, Materialschaden) können OEKRAN keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Terminverschiebungen durch Baustellensituationen, höhere Gewalt oder behördliche Auflagen gehen zu Lasten des Kunden.
24.4. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten, wie zum Beispiel be- stellte und bereits beschaffte Ersatzteile oder Dienstleistungen Dritter, zu bezahlen.
24.5. Der Kunde ermächtigt OEKRAN, Unteraufträge zu
24.6. Eine entgeltliche Baustellenbesichtigung ist in der Regel erforderlich und muss im Voraus mit OEKRAN vereinbart und entsprechend im Beisein des Kunden durchgeführt Bei ungenügenden Gegebenheiten der Baustelle behält sich OEKRAN aus Sicherheitsgründen vor, den Auftrag nicht durchzuführen. Sollten bei der Montage andere Bedingungen als bei der Baustellenbesichtigung vorherrschen und dadurch Mehrkosten entstehen, behält sich OEKRAN ebenfalls vor, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Lehnt der Kunde die Baustellenbesichtigung ab und es ergeben sich daraus für OEKRAN unvorherseh- bare Mehraufwendungen und Zusatzkosten (z.B. Unzugänglichkeit des Montagegeländes, Hindernisse im Zufahrts- und Montagebereich, Kranstandplatz zu klein, Untergrund nicht geeignet, Stromanschluss nicht vorhanden oder ungenügend etc.) trägt der Kunde sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstanden sind.
24.7. Grundlage der Preisfindung ist eine normale Schwierige Zufahrten, (z.B. Gelände, Innenstädte u.a.), Einsatz von Spezialwerkzeugen /-fahrwerken oder Autokraneinsatz sind Kosten außerhalb der Pauschale und werden separat berechnet.
24.8. Mehrkosten, die durch Nichtbeachten der oben angeführten Punkte entstehen, sind vom Kunden zu verantworten und zu bezahlen. Umstände, die OEKRAN nicht zu vertreten hat, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten o.ä., werden gemäß der aktuellen Preisliste von OEKRAN zusätzlich berechnet. Anfallende Mehrarbei- ten während der Umstellung wie unvorhersehbare Schäden, Verschleißreparaturen, die vorteilhafter am liegenden Kran auszuführen wären, sind vom Kunden zusätzlich zu bezahlen.
25. Vorbereitende Leistungen des Kunden
25.1. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet und muss für sämtliche Dienstleistungen zumindest eine dafür ausgebildete Hilfskraft zur Verfügung stellen, soweit nichts anderes vereinbart Die technische Hilfeleistung muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft der Monteure von OEKRAN begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist OEKRAN be- rechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Pflichten an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Es muss mindestens ein Vertreter des Kunden bei den Tätigkeiten vor Ort anwesend sein. Der Kranführer muss zur Einweisung bereitstehen.
25.2. Die Baustelle muss so vorbereitet sein, dass unbehindert auf den vorgesehenen Standplatz manövriert, transportiert und dort montiert werden kann. Die Bau- stellenzufahrt und der Montageplatz müssen für Transportfahrzeuge und Mobilkrane ausgelegt Untergrund und Fahrbahn müssen die Achslasten und Abstützkräfte aufnehmen können. Zu- und Abfahrtswege müssen für den Schwerverkehr (Achsdruck ca.12t, Fahrbreite min. 3,2 Meter, Transportlänge von 20 Meter) ausgelegt sein. Hindernisse wie z.B. Müll, überhängende Äste, Stromleitungen, Straßenbeleuchtung, usw. sind zu entfernen. Am Montageplatz muss ausreichend Platz für die Vormontage bzw. Demontage der Krankomponenten vorhanden sein. Der Kran muss nach Beendigung des Einsatzes vor Ort de- montiert werden oder den Einsatzort auf eigener Achse verlassen können. Mehrkosten durch Behinderungen, welche die Montage oder Demontage bzw. den Abtransport des Kranes verzögern oder verhindern, gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie Beschädigungen an Grundstücken oder Gegenständen, die durch beengte Montageverhältnisse oder unzureichender Baustellenvorbereitung entstehen.
25.3. Der Kunde/Kranbetreiber ist dafür verantwortlich, dass der Kran nach der dafür gültigen Norm und Windzonenberechnung ballastiert und installiert wird. Im Zweifelsfalle kann der Kranlieferant und/oder der örtliche meteorologische Dienst angefragt werden.
25.4. Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und OEKRAN von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, Für Beschädigungen haftet der Kunde. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr sämtliche Vorarbeiten (z.B. Verkehrssicherheitsmaßnahmen) zu leisten und alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen (z.B. Nachtarbeitsbewilligung, Genehmigung zur Benutzung von öffentlichem Gut, Bewilligung für Straßensperrungen, usw.) rechtzeitig einzuholen und für die Erfüllung aller Auflagen laut Bescheid rechtzeitig zu sorgen.
25.5. Der Kranstandplatz muss geeignet und vom Kunden für die spezifischen Lasten des jeweiligen Krans vorbereitet Der Kunde haftet dafür, dass der Unter- grund im Bereich der Baustellenzufahrt, des Montageplatzes und des Kranfundamentes ausreichend tragfähig ist. Die erforderlichen Daten wie Achslasten und Reaktionskräfte können bei OEKRAN angefragt werden. Unterleghölzer oder Unterbauplatten müssen in ausreichender Menge und geeigneter Ausführung, bauseits zur Verfügung gestellt werden.
25.6. Die Baustelle muss einen freien, befestigten An- und Abfahrtsweg für LKW und Kran Der Standplatz für den Kran einschließlich Transportachsen muss befestigt und gerichtet sein. Beschädigungen am Unterbau oder Straßenbelag die durch den Achsdruck des LKWs oder des Krans entstehen gehen zu Lasten des Kunden. Nicht vermeidbare Verunreinigungen von Straßen und Wegen sind vom Kunden zu beseitigen. Das Unterbaumaterial für den Kran ist vom Kunden zu stellen. Zeitaufwendige Rangierarbeiten, die mehr als eine normal übliche Dauer von 15 Minuten überschreiten, werden gesondert berechnet.
25.7. Für die Einstellung der Höchst- und Überlastsicherung muss der Kunde auf der Baustelle die erforderlichen Prüfgewichte Die entsprechenden Informationen und Angaben sind auf Anfrage bei OEKRAN erhältlich.
25.8. Die Stromversorgung muss für sämtliche Leistungen durch den Kunden, ohne Zutun des Monteurs von OEKRAN, sichergestellt sein. Der Baustromverteiler- kasten (bei Kranen mit frequenzgesteuerten Triebwerken ist bauseits ein Allstromsensitiver FI-Schutzschalter vorgeschrieben), oder eine entsprechende An- schlussmöglichkeit, muss sich in der Nähe des Krans (max. 10m Entfernung vom Standplatz) befinden. Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Stromleitungen, usw. sind vom Kunden gemäß den gültigen Vorschriften vorab festzulegen und einzuhalten. Die Kranerdung und der damit verbundene Potenzialausgleich hat durch den Kunden zu erfolgen.
26. Auftragsdurchführung
26.1. Die Maschine, welche durch OEKRAN repariert, montiert oder demontiert werden soll, muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in die Werkstätte von OEKRAN gehen alle Kosten und Risiken des Zu- und Abtransportes zu Lasten des
26.2. Entsendet OEKRAN zum Kunden Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haftet OEKRAN nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen
26.3. Wenn bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von den Monteuren von OEKRAN keine Überstunden gemacht werden sollen, führt OEKRAN die Leistungen ohne vorherige Ankündigung auch zu Tageszeiten durch, die mit Überstundenzuschlägen verrechnet Dasselbe gilt für die An- und Abfahrt zu und von der Baustelle. Probefahrten, Überstellungen, sowie sämtliche montagebedingten Schäden gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.
26.4. Ausgebaute Altteile werden unmittelbar bei Fertigstellung der Reparatur bzw. Abholung des Gerätes aus der Werkstätte nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch dem Kunden ausgehändigt – ansonsten entsorgt oder verschrottet.
26.5. Der Kunde garantiert, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gewährleisten.
26.6. Insbesondere garantiert der Kunde, dass die Bodenverhältnisse am Kranstandort (Kranfundament), am Montageort und im Bereich der Baustellenzufahrt für die auftretenden Reaktionskräfte, Achslasten und Bodendrücke ausgelegt sind.
26.7. Verzögern sowie Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Baukrane, Autokrane, Fahrzeuge und Geräte, die vom Kunden oder mit ihm verbundener Gewerke zu vertreten sind, gehen zulasten des Kunden.
26.8. Für Flurschäden übernimmt OEKRAN keine
26.9. Sollte infolge schlechter Witterungsbedingungen (z.B. Sturm, unzulässige Windgeschwindigkeiten, Starkregen, Schnee, Eis, ) ein Abbruch der Reparatur-, Montage- oder Demontagearbeiten notwendig werden, so hat der Kunde die sich daraus ergebenen Mehrkosten zu zutragen.
26.10. Für entstandene Schäden, die nicht auf ein grobes Verschulden von OEKRAN zurückzuführen sind, übernimmt OEKRAN keine
26.11. Nach Beendigung der Dienstleistungen muss der Kunde oder eine von ihm befugte Person den von OEKRAN vorgelegten Arbeitsnachweise, Lieferscheine und/oder Protokolle unterzeichnen. Hiermit gelten die von OEKRAN angegebenen Arbeitsstunden und Leistungen als anerkannt. Mängel oder sonstige Ein- wendungen sind sofort anzuzeigen und schriftlich Ist keine befugte Person vom Kunden vor Ort, so gilt das Übergabeprotokoll als akzeptiert.
27. Arbeitssicherheit
27.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle Das Hilfspersonal hat die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitssi- cherheit zwingend einzuhalten und muss vorschriftsgemäß unterwiesen, instruiert und ausgerüstet (PSA) sein.
27.2. Die Baustellenabsperrungen müssen bauseits vorschriftsgemäß erstellt werden. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Einhaltung und Durchführung des 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes („ASchG“) erforderliche Maßnahmen zu setzen. Insbesondere wird er die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer von OEKRAN über allfällige Gefahren informieren, sie dementsprechend unterweisen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen setzen.
27.3. Der Kunde hat den Arbeitnehmern von OEKRAN Zutritt zu Sozial- und Sanitäreinrichtungen zu gewähren oder (bei Nichtbestehen) zur Verfügung zu stellen. Weiters hat der Kunde für die Einhaltung des 31 Bauarbeiterschutzverordnung („BauV“) Sorge zu tragen, insbesondere die nach §31 Abs 5 BauV erforderli- che Anzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen zu gewährleisten.
28.Störungen
28.1. Bei Störungen ist OEKRAN an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 07:30 und 16:30 Uhr kostenlos und von 16:30 bis 20:00 Uhr sowie an Samstagen zwischen 09:00 und 13:00 Uhr gegen eine Servicegebührenpauschale von € 35,- Bei Störungsbeseitigung außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden die jeweils gültigen Überstundensätze laut aktueller Preisliste von OEKRAN fällig.
29.Haftung des Kunden
29.1. Hält der Kunde Zusicherungen oder Verpflichtungen, insbesondere gemäß der oben angeführten Punkte 24, 25, 26 und 27, nicht ein, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Folgeschäden, Vermögensschäden und Schäden an Fahrzeugen, Krane, Geräten und Arbeitsvorrichtungen von
29.2. Wird von Dritten OEKRAN in Anspruch genommen, ist OEKRAN vom Kunden iSd allgemeinen Schad- und Klagloshaltung (Allgemeine Bedingungen) schadlos zu